5.1 Kurzzeitpflege/Pflegesachleistung

Pflegebedürftige haben bei Unterbrechung der Pflegesachleistung durch die Kurzzeitpflege im Monat der Aufnahme und der Entlassung jeweils Anspruch auf die Pflegesachleistungen bis zur jeweiligen Höchstgrenze von

 
724 EUR (Pflegegrad 2)
1.363 EUR (Pflegegrad 3)
1.693 EUR (Pflegegrad 4)
2.095 EUR (Pflegegrad 5)
 
Praxis-Beispiel

Kurzzeitpflege und Pflegesachleistung

Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 3) ist vom 20.5. bis 11.6.2023 zur Kurzzeitpflege. Die pflegebedingten Aufwendungen betragen für diesen Zeitraum 1.421,40 EUR.

Der Pflegedienst rechnet für den Mai (1.5. bis 20.5.) und für den Monat Juni (11.6. bis 30.6.) jeweils insgesamt 1.040 EUR ab.

  • Anspruch auf Kurzzeitpflege:
    20.5. bis 11.6.2023 = 23 Tage < 56 Tage
    1.421,40 EUR < 1.774 EUR
  • Anspruch auf Pflegesachleistung:
    für Mai und Juni jeweils 1.040 EUR < 1.363 EUR

Der Pflegebedürftige hat für die Monate Mai und Juni Anspruch auf Pflegesachleistung in Höhe von jeweils bis zu 1.363 EUR sowie vom 20.5. bis 11.6.2023 Anspruch auf Kurzzeitpflege in Höhe von 1.421,40 EUR. Für 2023 besteht bei der Kurzzeitpflege ein Restanspruch von 33 Tagen bzw. 352,60 EUR.

5.2 Kurzzeitpflege/Pflegegeld

Das bisher bezogene Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege jeweils für bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der bisher geleisteten Höhe weitergezahlt.[1] Das Gleiche gilt bei anteiligem Pflegegeld bei Kombinationsleistung.

 
Praxis-Beispiel

Kurzzeitpflege und Pflegegeld

Eine Pflegebedürftige (Pflegegrad 3) ist vom 4.6. bis 28.6.2023 zur Kurzzeitpflege. Die pflegebedingten Aufwendungen betragen für diesen Zeitraum 1.768,25 EUR. Die Pflege zu Hause wird von Angehörigen durchgeführt.

  • Kurzzeitpflege:
    4.6. bis 28.6.2023 = 25 Tage < 56 Tage
    1.768,25 EUR < 1.774 EUR
  • Pflegegeld:
    1.6.–4.6.2023 und 28.6.–30.6.2023 in voller Höhe: 545 EUR : 30 x 7 Tage = 127,17 EUR
    5.6.–27.6.2023 zur Hälfte: 50 % von 545 EUR : 30 x 23 Tage = 208,92 EUR

Die Pflegebedürftige hat vom 4.6. bis 28.6.2023 Anspruch auf Kurzzeitpflege in Höhe von 1.768,25 EUR und einen Anspruch auf Pflegegeld für den Monat Juni in Höhe von 336,09 EUR (127,17 EUR + 208,92 EUR).

5.3 Kurzzeitpflege/Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige erhalten neben der Kurzzeitpflege die

  • Kosten für Unterkunft/Verpflegung und die Investitionskosten,
  • Fahrkosten zur Kurzzeitpflege und
  • pflegebedingten Aufwendungen über den Höchstbetrag (> 1.774 EUR)

auf Antrag als Entlastungsbetrag bis zu 125 EUR monatlich erstattet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Kurzzeitpflege und Entlastungsbetrag

Ein Pflegebedürftiger erhält seit 1.1.2023 Pflegegeld des Pflegegrads 3. Er ist vom 19.7. bis 12.8.2023 zur Kurzzeitpflege im Albert-Sichert-Pflegeheim.

Mit dem Pflegeheim sind folgende Preise vereinbart:

  • Pflegebedingte Aufwendungen der Pflegegrads 3 in Höhe von 70,96 EUR kalendertäglich
  • Unterkunft/Verpflegung 27,32 EUR kalendertäglich
  • Investitionskosten 7,19 EUR kalendertäglich

Kurzzeitpflege:
19.7. bis 12.8.2023 = 25 Tage < 56 Tage
70,96 EUR x 25 Tage = 1.774 EUR

Entlastungsbetrag:

 
a) Anspruch von Januar bis August:
125 EUR x 8 = 1.000 EUR
   
b) Kostenübernahme:    
  27,32 EUR x 25 Tage = 683,00 EUR (Kosten für Unterkunft/Verpflegung)
  7,19 EUR x 25 Tage = 179,75 EUR (Investitionskosten)
    862,75 EUR < 1.000 EUR

Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 EUR sowie Anspruch auf Entlastungsbetrag in Höhe von 862,75 EUR.

5.4 Kurzzeitpflege/Hilfe für Menschen mit Behinderungen

Pflegebedürftige, die Leistungen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen und für die Zeit zu Hause (z. B. Wochenende oder Ferien) Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen erhalten, haben ebenfalls Anspruch auf Kurzzeitpflege. Die Kurzzeitpflege wird nicht auf die Behindertenhilfe angerechnet.[1]

 
Wichtig

Kurzzeitpflege in derselben Einrichtung wie Hilfe für Menschen mit Behinderungen

Es besteht kein Leistungsanspruch, wenn die Kurzzeitpflege in derselben vollstationären Einrichtung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind mit der Hilfe für Menschen mit Behinderungen abgegolten.

5.5 Wechsel von Kurzzeitpflege zur vollstationären Pflege

Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht auch dann, wenn bereits bei Aufnahme in die Kurzzeitpflegeeinrichtung feststeht, dass im Anschluss an die Kurzzeitpflege eine vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung erfolgen soll.[1]

Soweit der Leistungsanspruch für die Kurzzeitpflege noch nicht ausgeschöpft wurde, kann bei einem Wechsel aus der Kurzzeitpflege in die vollstationäre Pflege, unabhängig vom Pflegegrad, für die in dem Teilmonat erfolgte Kurzzeitpflege ein Leistungsanspruch von bis zu 1.774 EUR bestehen. Für den Verlegungstag von einer Kurzzeitpflegeeinrichtung in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung darf nur die vollstationäre Pflegeeinrichtung ein Heimentgelt berechnen.

 
Praxis-Beispiel

Wechsel von Kurzzeitpflege zur vollstationären Pflege

Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrads 3 wird ab 1.7.2023 von der Kurzzeitpflegeeinrichtung St. Marien betreut. Am 11.7.2023 zieht er in die vollstationäre Pflegeeinrichtung Johann-Sichert-Pflegeheim um. Die täglichen pflegebedingten Aufwendungen in der...

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