Entscheidungsstichwort (Thema)

Heimzulage

 

Leitsatz (amtlich)

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, die im Bereich „Betreutes Wohnen” in einer Jugendwohngemeinschaft arbeiten, sind nicht in einem Heim beschäftigt und haben daher keinen Anspruch auf die tarifliche Heimzulage.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

Protokolln. Nr. 1 zu Teil II G der Vergütungsordnung zum BAT

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 17.01.2001; Aktenzeichen 96 Ca 27683/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.2002; Aktenzeichen 10 AZR 518/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. 01. 2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 96 Ca 27683/00 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Fortzahlung einer Heimzulage.

Die Beklagte betreibt unter anderem die soziale Einrichtung „Kinder- und Jugendhilfe Verbundhaus K.”, dem mehrere Außenstellen angegliedert sind, so auch Jugendwohngemeinschaften im Bereich „Betreute Wohnformen”, in die Jugendliche und junge Erwachsene mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten aufgenommen werden, um sie sozialpädagogisch zu betreuen und zur sozialen Selbständigkeit zu erziehen.

Der Kläger ist bei der Beklagten als sonstiger Angestellter in der Tätigkeit eines Sozialarbeiters beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT Anwendung. Er war zunächst in die Vergütungsgruppe V b des Teils II Abschn. G der Vergütungsordnung zum BAT eingruppiert, jetzt in die Vergütungsgruppe IV b.

Er betreute zusammen mit einem weiteren Sozialarbeiter eine der Jugendwohngemeinschaften, in der sechs Jugendliche und ein junger Erwachsener untergebracht sind. Die vertraglich geschuldete Arbeitszeit von 38,5 Stunden hat er bedarfgerecht einzusetzen. Dazu ist er in der Regel gemeinsam mit dem zweiten Betreuer von 14 bis 21 Uhr in der Wohngemeinschaft anwesend, außerhalb dieser Zeiten nimmt er Termine bei Ämtern, Therapeuten u. ä. für die Jugendlichen wahr. Darüber hinaus muss er ständig in telefonischer Rufbereitschaft stehen, die Rufbereitschaft teilt er sich mit dem weiteren Betreuer auf.

Die betreuten Personen besuchen tagsüber die Schule bzw. eine Ausbildungsstätte. Sie bewohnen die Einrichtung durchweg für längere Zeit als ein Jahr. Zu den Aufgaben des Klägers gehört unter anderem

Auswahl und Aufnahme, Organisation des Einzugs

Hilfestellung zur eigenverantwortlichen Selbstorganisation und zur selbständigen Haushaltsführung

Beratung und Anleitung zur Selbsthilfe und selbstverantwortlichem Handeln in verschiedenen Lebensbereichen Außerschulische Bildung

Behandlung in speziellen Problemschwerpunkten

Arbeit mit ausländischen Jugendlichen

Methodische Gruppenarbeit und sozialtherapeutisches Arbeiten mit Einzelnen Begleitung und Unterstützung bei Behörden und Gerichtsterminen sowie Vermittlung an Spezialbehörden

Beratung und Unterstützung beim Auszug

Der Kläger erhielt bis zur Auszahlung des Augustgehalts 2000 eine Heimzulage in Höhe von 120 DM gemäß der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II G der Vergütungsordnung zum BAT. Danach war die Beklagte nicht mehr bereit, die Heimzulage fortzuzahlen.

Mit seiner am 05. Oktober 2000 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 17. Oktober 2000 zugestellten Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, an ihn über den 31. Juli 2000 hinaus eine Heimzulage in Höhe von 120 DM brutto monatlich nebst Zinsen zu zahlen. Er hat die Ansicht vertreten, bei der Jugendwohngemeinschaft handle es sich um eine einem Erziehungs- oder Jugendwohnheim vergleichbare Einrichtung. Die Erschwernisse der Heimerziehung seien auch bei seiner Tätigkeit gegeben, da er nicht nur zu einer unüblichen Arbeitszeit arbeiten, sondern auch ständig in Rufbereitschaft stehen müsse.

Die Beklagte ist dem mit der Ansicht entgegengetreten, die Jugendgemeinschaft sei eher einer Einrichtung des betreuten Einzelwohnens gleichzusetzen. Während ein Heim eine ununterbrochene Versorgung und Betreuung voraussetze, sei für die Jugendwohngemeinschaft eine Begleitung auf dem Weg in die vollständige Selbständigkeit kennzeichnend, ohne dass die besonderen Belastungen für die in einem Heim tätigen Angestellten, insbesondere die Betreuung rund um die Uhr, anfielen.

Mit Urteil vom 17.01.2001 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die Jugendwohngemeinschaft, in der der Kläger tätig sei, als gemeinschaftliche Wohnstätte für die dort lebenden Jugendlichen und jungen Erwachsenen ein Heim. Die Jugendlichen seien dort Tag und Nacht untergebracht. Sie versorgten sich zwar selbst, aber stets unter Hilfestellung eines der Sozialarbeiter. Auch für ihre Betreuung rund um die Uhr sei durch die ständige Rufbereitschaft der Betr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge