Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung Fallmanager. Arbeitsvermittler bei der Bundesagentur für Arbeit. Funktionsstufen. Darlegungslast bei Anspruch auf den Gehaltsbestandteil Funktionsstufe 2 in TE IV nach dem TV-BA. Darlegungslast zu Tätigkeiten als Fallmanager
Leitsatz (amtlich)
Zum Anspruch auf Vergütung als Fallmanager nach der Funktionsstufe 2, Tätigkeitsebene IV des TV-BA.
Normenkette
SGB II § 6 c
Verfahrensgang
ArbG Essen (Entscheidung vom 11.09.2011; Aktenzeichen 2 Ca 3494/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.09.2011 - 2 Ca 3494/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Vergütung nach einer höheren Funktionsstufe nach dem Tarifvertrag der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit vom 28.3.2006 (TV-BA) für den Zeitraum Oktober 2008 bis Dezember 2011.
Der Kläger war seit 2006 bei der Beklagten in der Arbeitsagentur Essen (ARGE bzw. Jobcenter) beschäftigt, bevor sein Arbeitsverhältnis zum 1.1.2012 gemäß § 6c SGB II auf die Stadt Essen als zugelassener kommunaler Trägerin übergeleitet wurde (vgl. Bl. 86 d.A.). Gemäß dem Arbeitsvertrag vom 29.9.2006 (Bl. 4-5 d.A.) fand auf das Arbeitsverhältnis der TV-BA Anwendung. Aufgrund der Arbeitszuweisung vom 30.5.2007 (Bl. 83 d.A.) war der Kläger als "Arbeitsvermittler (U 25/ Ü 25) im Bereich SGB II" tätig und in die Tätigkeitsebene IV (TE IV) eingruppiert. Für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgabe erhielt er neben seinem Festgehalt als weiteren Gehaltsbestandteil u.a. eine (tätigkeitsabhängige) tarifliche Funktionsstufe 1 nach Nr. 15 der Anlage 1.1 zum TV-BA i.H.v. zuletzt 194,40 € brutto monatlich. Er ist der Meinung, dass sich seine Tätigkeit aufgrund einer Geschäftsanweisung der Beklagten im Streitzeitraum in die eines "Fallmanagers U 25/ Ü 25) im Bereich SGB II" gewandelt habe, die ebenfalls in die TE IV eingruppiert ist, aber nach Nr. 11 der Anlage 1.1 zum TV-BA Anspruch auf Funktionsstufe 2 anstelle der Funktionsstufe 1 als weiteren Gehaltsbestandteil gewährt. Dieser ist doppelt so hoch wie der nach der Funktionsstufe 1 (388,80 €), woraus sich eine monatliche Differenz i.H.v. zuletzt 194,40 € ergibt.
Die maßgeblichen tariflichen Vorschriften lauten in der im Streitzeitraum zuletzt maßgeblichen Fassung des 10. Änderungstarifvertrages vom 1.4.2011:
§ 14 Eingruppierung
(1)
Alle in der BA auszuübenden Tätigkeiten werden von der BA in Fach- und Organisationskonzepten beschrieben und von den Tarifvertragsparteien Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) zugeordnet. 2Die in den TuK festgelegten Anforderungen sind Grundlage für deren Zuordnung durch die Tarifvertragsparteien zu einer der acht Tätigkeitsebenen. 3Die/der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit gemäß Satz 1 und 2 zugeordnet ist. 4Die Zuordnung der Tätigkeiten zu TuK und die Zuordnung der TuK zu Tätigkeitsebenen ist in den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Zuordnungstabellen festgelegt (Anlage 1.0 bis 1.11).
(2)
Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm nach Absatz 1 übertragene Tätigkeit nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie einer Tätigkeit, die einem Tätigkeits- und Kompetenzprofil einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Tätigkeitsebene zugeordnet ist, entspricht und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats in der höheren Tätigkeitsebene eingruppiert.
§ 16 Struktur des Gehaltssystems
(1)
Das Gehalt der Beschäftigten besteht aus
a) Festgehalt (§ 17)
b) Funktionsstufen (§ 20) und
c) einer Leistungskomponente (§ 21).
§ 20 Funktionsstufen
(1)
Beschäftigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 als weiteren Gehaltsbestandteil monatlich eine oder mehrere reversible Funktionsstufe/n.
(2)
Durch Funktionsstufen werden die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder eine - geschäftspolitisch zugewiesene - besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten. 2Dabei wird betragsmäßig zwischen Funktionsstufe 1 und Funktionsstufe 2 unterschieden. 3Die Voraussetzungen, nach denen die jeweilige Funktionsstufe gezahlt wird, sind für tätigkeitsspezifische Funktionsstufen in den Anlagen 1.1 bis 1.11 und für tätigkeitsunabhängige Funktionsstufen in der Anlage 2 dieses Tarifvertrages festgelegt. 4Tätigkeitsspezifische Funktionsstufen werden nach den Kriterien "Komplexität der Aufgabe", "Grad der Verantwortung" und "Geschäftspolitische Setzung" unterschieden.
(3)
In den Fällen, in denen gem. § 14 Abs. 2 ein Eingruppierungsanspruch erwächst, entsteht gleichzeitig ein weiterer Anspruch auf Zahlung einer oder mehrerer gegebenenfalls mit dieser Tätigkeit verbundener Funktionsstufen.
(4)
Die Höhe des in der jew...