Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachgrundlose Befristung. Vertragsarbeitgeber. rechtsmissbräuchlicher Arbeitgeberwechsel

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Verstoß gegen das Zuvorbeschäftigungsverbot kann sich aus § 242 BGB ergeben.

 

Normenkette

TzBfG § 14; TVöD-VKA § 30

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 24.05.2011; Aktenzeichen 3 Ca 214/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.12.2013; Aktenzeichen 7 AZR 290/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 24.05.2011 – 3 Ca 214/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung beendet ist.

Die am 04.06.1969 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.05.2007 bis zum 31.12.2008 aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 23.04.2007 (Bl. 289, 290 d. A.) bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages war der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages war die Klägerin in der Tätigkeitsebene IV eingruppiert. Nach einem von beiden Parteien unterschriebenen Vermerk (Bl. 291 d.A.) war das Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG befristet.

Die Bundesagentur für Arbeit setzte die Klägerin in der A1 V1 Arbeit R1 als Arbeitsvermittlerin ein.

Die A1 wurde aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 30.11.2004 errichtet, geschlossen zwischen dem Kreis R1 und der Bundesagentur für Arbeit. Wegen der Einzelheiten des öffentlich-rechtlichen Vertrages wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 21.11.2011 vorgelegte Kopie (Bl. 206 bis 233 d. A.) verwiesen.

Gemäß § 1 Abs. 4 des Vertrages war die A1 zuständig u.a. für den Bereich der Beklagten. Nach § 5 dieses Vertrages waren die kreisangehörigen Kommunen durch drei Vertreter/Vertreterinnen in der Trägerversammlung der A1 vertreten. In § 10 Abs. 2 des Vertrages haben die Vertragspartner geregelt, dass die Bereitstellung zusätzlichen Personals aus den kreisangehörigen Städten und Fragen der Dienstleistungsüberlassung, der Personalgestellung in separaten Vereinbarungen zu regeln seien.

Am 22.04.2005 haben die Beklagte, der Kreis R1 und die A1 eine Vereinbarung über die Gestellung von Personal durch die Beklagte zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB II geschlossen. Nach § 2 Nr. 1 sind die der A1 zur Verfügung gestellten Kräfte Beschäftigte der Stadt, die für die personellen Angelegenheiten zuständig ist. Nach § 4 Nr. 5 blieben die Beteiligungsrechte des städtischen Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten unberührt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 21.11.2011 vorgelegte Kopie (Bl. 238 bis 243 d. A.) Bezug genommen.

Im November 2008 reichte die Klägerin auf Veranlassung der A1 Bewerbungsunterlagen bei der Beklagten ein. Diese schloss mit ihr ohne ein persönliches Bewerbungsgespräch am 25.11.2008 einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, für die Verwaltungen und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD-VKA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Nach § 3 des Vertrages wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe 9 der Entgeltordnung zum TVöD-VKA eingruppiert.

Entsprechend der Regelung in § 1 des Arbeitsvertrages setzte die Beklagte die Klägerin ausschließlich in der A1 ein. Sie war durchgehend ab dem 01.05.2007 in demselben Arbeitsbereich beschäftigt, erzielte jedoch bei der Bundesagentur für Arbeit und der Beklagten eine unterschiedliche Vergütung.

Mit ihrer am 21.01.2011 bei dem Arbeitsgericht Herne eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Befristung und begehrt die Verurteilung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben nicht auf die Wirksamkeit der Befristungsabrede berufen. Sie habe mit der Bundesagentur für Arbeit bewusst und gewollt dahingehend zusammengewirkt, dass mit ihr wechselnd sachgrundlos befristete Arbeitsverträge hätten geschlossen werden können. Die Beklagte habe nicht näher begründet, warum die Bundesagentur für Arbeit sie gebeten habe, sie – die Klägerin – ab dem 01.01.2009 zu beschäftigen. Sie gehe davon aus, dass die Bundesagentur für Arbeit, die schon bei Vertragsschluss im Jahre 2007 einen erhöhten Arbeitskräftebedarf bis zum 31.12.2010 gesehen habe, mit ihr keinen weiteren befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag habe schließen, aber nicht auf...

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