Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Befristung. Rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung. Rechtliche und tatsächliche Verbundenheit. Nahtloser Anschluss. Ununterbrochene Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz oder in demselben Arbeitsbereich. Im Wesentlichen gleiche Arbeitsbedingungen. Weitere Ausübung des Weisungsrechts. Vermittlung des Arbeitnehmers. Systematisches Zusammenwirken von bisherigem und neuem Arbeitgeber

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem Arbeitgeber kann es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich auf die Befristungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG zu berufen.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 07.07.2011; Aktenzeichen 17 Ca 502/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.07.2011 - 17 Ca 502/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung zum 31. Dezember 2010 geendet hat.

Wegen des unstreitigen und streitigen Tatsachenvorbringens der Parteien und wegen der erstinstanzlich und zweitinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils der erkennenden Kammer vom 9. März 2012 Bezug genommen.

Die erkennende Kammer hat mit diesem Urteil die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.07.2011 zurückgewiesen.

Auf die zugelassene Revision hin hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil der erkennenden Kammer vom 9. März 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen (Urteil des BAG vom 19. März 2014 - 7 AZR 527/12). Auf dieses Urteil wird Bezug genommen.

Weiteren neuen Sachvortrag haben die Parteien nach der Zurückverweisung nicht mehr gehalten.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hatte in der Sache keinen Erfolg.

A. Die Kammer nimmt zunächst auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2014 - 7 AZR 527/12 - Bezug. Danach hängt die Frage, ob die sachgrundlose Befristung in dem mit der Klage angegriffenen Arbeitsvertrag vom 14./27. Juli 2009, mit dem ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2010 vereinbart wurde, letztlich davon ab, ob es der Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf die Befristungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG zu berufen. Das Bundesarbeitsgericht hat der Kammer aufgegeben, dieses unter Berücksichtigung der in der Entscheidung des BAG vom 4. Dezember 2013 (7 AZR 290/12) aufgestellten Grundsätze zu entscheiden.

Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob es sich im vorliegenden Fall um eine missbräuchliche Gestaltung handelt, gilt nach diesen Grundsätzen eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (BAG 04.12.2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26; BAG 19.03.2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 24).

Nach allgemeinen Grundsätzen ist darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer missbräuchlichen Vertragsgestaltung derjenige, der eine solche geltend macht, bei einer Befristungsabrede also regelmäßig der Arbeitnehmer. Allerdings ist insoweit den Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Kenntnismöglichkeiten des Arbeitnehmers ergeben, durch die Einhaltung der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen (vgl. hierzu und zum Folgenden BAG a.a.O., jeweils Rn. 26):

Es genügt zunächst, dass der Arbeitnehmer, soweit er die Überlegungen des Arbeitgebers, die zu der Befristung geführt haben, nicht kennt, einen Sachverhalt vorträgt, der die Missbräuchlichkeit der Befristung nach § 242 BGB indiziert. Entsprechende Indizien sind neben den Umständen, aus denen sich die rechtliche und tatsächliche Verbundenheit zwischen dem vormaligen und dem letzten Vertragsarbeitgeber ergibt, insbesondere der nahtlose Anschluss des mit dem neuen Vertragsarbeitgeber geschlossenen befristeten Arbeitsvertrages an den befristeten Vertrag mit dem vormaligen Vertragsarbeitgeber, eine ununterbrochene Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz oder in demselben Arbeitsbereich zu auch im Übrigen - im Wesentlichen - zu unveränderten oder gleichen Arbeitsbedingen, die weitere Ausübung des Weisungsrechts durch den bisherigen Vertragsarbeitgeber oder eine ohnehin gemeinsame Ausübung des Weisungsrechts, die “Vermittlung„ des Arbeitnehmers an den letzten Vertragsarbeitgeber durch den vormaligen Vertragsarbeitgeber und ein erkennbar systematisches Zusammenwirken von bisherigem und neuem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss sich sodann nach§ 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen auf diesen Vortrag einlassen. Er kann einzelne Tatsachen konkret bestreiten oder Umstände vortragen, welche den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen. Insbesondere kann er dabe...

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