Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung vom Home Office zurück in den Betrieb
Leitsatz (amtlich)
Der Betriebsrat kann seine Zustimmungsverweigerung bei einer Versetzung vom Home Office zurück in den Betrieb nicht darauf stützen, dass die Kündigung einer Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und einer Arbeitnehmerin über die Möglichkeit von Arbeit im Home Office unwirksam ist, weil die Kündigungsregelung gegen § 307 BGB verstoßen würde. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist bei Versetzungen wie auch bei Einstellungen kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle.
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 24.01.2018; Aktenzeichen 38 BV 219/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 24.01.2018 - 38 BV 219/17 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung einer Arbeitnehmerin und, ob die vorläufige Durchführung der Versetzung durch sachliche Gründe dringend geboten ist.
Seit dem 01.04.2000 war Frau L. (im Folgenden: Arbeitnehmerin) bei der Firma S., später bei der Firma N. beschäftigt und im Jahr 2013 ging im Rahmen eines Betriebsübergangs ihr Arbeitsverhältnis auf die Beteiligte zu 1 (fortan: Arbeitgeberin) über. Frau L. wurde als Organisatorin eingestellt und als Command Analyst beschäftigt, wobei streitig ist, ob sie auch als Projektmanagerin beschäftigt wurde oder ob sich nur die Stellenbezeichnung dahingehend änderte.
Am 27.03.2013/10.04.2013 schlossen Frau L. und die Arbeitgeberin eine "Vereinbarung über Alternierende Telearbeit" (Bl. 48 d. A.) ab, wonach der durchschnittliche Anteil der Telearbeit an der Gesamtarbeitszeit 60 % und bei Bedarf bis zu 80 % betrug. Weiter stand in der Vereinbarung:
"Die Telearbeitsvereinbarung kann beiderseitig mit 4 Wochen Kündigungsfrist zum Monatsende gekündigt werden. Nach der Kündigung gilt der ursprüngliche Arbeitsvertrag weiter."
Nach den Angaben des Beteiligten zu 2 (fortan: Betriebsrat) war Frau L. maximal drei Tage pro Woche zu Hause, nach Angaben der Arbeitgeberin vier Tage. Mit einem Schreiben vom 28.04.2017 (Bl. 49 d.A.) widerrief die Arbeitgeberin den Telearbeitsvertrag zum 31.05.2017, worauf Frau L. mit Schreiben vom 23.05.2017 (Bl. 50 d.A.) widersprach.
Mit Schreiben vom 09.06.2017 (Bl. 53 ff. d. A.) unterrichtet die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die Kündigung der Zusatzvereinbarung Alternierende Telearbeit und bat ihn um Zustimmung zur Versetzung von Frau L. in den Betrieb P. unter Hinweis, dass die Maßnahme vorläufig durchgeführt werde. In ihrem Schreiben wies die Arbeitgeberin darauf hin, dass es erforderlich sei, dass Frau L. wieder vor Ort im Betrieb tätig sei, um kurzfristig auf Kundenanfragen reagieren zu können und zudem seien Kunden, bei denen Frau L. möglicherweise eingesetzt werde, nicht bereit, Telearbeit zu akzeptieren.
Mit E-Mail vom 21.06.2017 (Bl. 64 - 65 d.A) legte der Betriebsrat mit Hinweis darauf, dass er nicht umfassend und rechtzeitig informiert worden sei, Widerspruch gegen die geplante Kündigung des Telearbeitsvertrags ein und verwies gleichzeitig darauf, dass keinerlei dringende Notwendigkeit bestünde, die Maßnahme vorläufig durchzuführen. Weiter verwies der Betriebsrat darauf, dass, kein einziges Vorstellungsgespräch wegen Ortsabwesenheit der Arbeitnehmerin verhindert worden sei, Frau L. nie als Consultant tätig gewesen sei, wie dies jedoch im Unterrichtungsschreiben angegeben gewesen sei und sie eine erhebliche Benachteiligung erfahre, da sie ihre Mutter zu Hause pflege.
Vor dem Arbeitsgericht hat die Arbeitgeberin hat gemeint, der Betriebsrat habe zu Unrecht die Zustimmung verweigert und dass kein in § 99 BetrVG genannter Zustimmungsverweigerungsgrund bestünde. Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, die Kündigung der Telearbeit habe billigem Ermessen entsprochen und um die Arbeitnehmerin in Projekte vermitteln zu können, bedürfe es ihrer Anwesenheit vor Ort und sie hat Anfragen von möglichen Kunden vorgelegt, die angaben, keine Telearbeit zu wünschen. Die vorläufige Durchführung der Kündigung der Versetzung sei durch sachliche Gründe dringend geboten gewesen, um die Arbeitnehmerin in Projekteinsätze vermitteln zu können.
Vor dem Arbeitsgericht hat die Arbeitgeberin beantragt,
1. die Zustimmung des Antragsgegners zur Versetzung der Arbeitnehmerin L. zu ersetzen.
2. festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Versetzung der Arbeitnehmerin L. ab sofort durch sachliche Gründe dringend geboten ist.
Der Betriebsrat hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Betriebsrat hat vorgetragen, die Anhörung sei bereits unzureichend und unrichtig gewesen, insbesondere seien die darin gemachten Angaben bezüglich der Tätigkeit der Arbeitnehmerin als Consultant bzw. Projektmanagerin nicht zutreffend gewesen. Es habe nicht an der Telearbeit gelegen, d...