Entscheidungsstichwort (Thema)
Bausparguthaben als einsetzbares Vermögen
Leitsatz (amtlich)
1. Das Bausparguthaben stellt ein einsetzbares Vermögen dar und ist zur Deckung der Prozeßkosten heranzuziehen, sofern die einer Partei zu belassenden Freibeträge nach § 115 Abs. 2 ZPO, § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG überschritten werden. Dabei ist auch der Verlust von Wohnungsbauprämien, der Bearbeitungsgebühr und des Rechts auf günstige Darlehenszuteilung hinzunehmen.
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Bausparguthaben im Einzelfall in einer schon bestimmten oder verbindlich gemachten Weise für ein Bauvorhaben oder einen ähnlichen Zweck eingesetzt werden soll und dies nachgewiesen wird.
Normenkette
ZPO §115; BSHG § 88
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Beschluss vom 07.04.1989; Aktenzeichen 7 Ca 449/88) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Würzburg vom 07.04.1989 – 7 Ca 449/88 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluß vom 16.02.1989 dem Kläger Prozeßkostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors nach § 127 Abs. 3 ZPO, hat das Arbeitsgericht seinen Beschluß vom 16.02.1989 aufgehoben und die vom Kläger beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beschwerde. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 11 a Abs. 3 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Einwand des Klägers, § 124 Nr. 3 ZPO sei vorliegend nicht anwendbar, unbehelflich ist. Denn das Arbeitsgericht hat seinen Beschluß vom 16.02.1989 nicht gemäß § 124 ZPO aufgehoben, sondern vielmehr auf die zulässige Beschwerde der Staatskasse (§ 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO) hin, nach erneuter Überprüfung der Einkommensverhältnisse, die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nunmehr versagt. Demgegenüber kann sich die Partei auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen; denn wenn Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungen gewährt wird, muß sie stets mit einer Beschwerde der Staatskasse und einer nachträglichen Änderung der Prozeßkostenhilfeentscheidung zu ihren Ungunsten rechnen. Etwas anderes läßt sich auch weder dem Wortlaut noch dem Sinn des § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO entnehmen. Die Partei kann nicht verlangen, besser gestellt zu werden, als sie stehen würde, wenn das Erstgericht bereits in seinem ersten Beschluß richtig entschieden hätte (OLG Bamberg vom 09.10.1987, JurBüro 1988, 1712, 1714; Beyer, JurBüro 1989, 439, 448). Mit Rücksicht auf die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom 20.10.1988, die ein Bausparguthaben in Höhe von 8.893,00 DM ausweist, kommt eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht.
Durch das 2. HStruktG vom 22.12.1981 (BGBl I S. 1523) wurde § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG ersatzlos gestrichen, wonach Bausparguthaben zum Schonvermögen gezählt haben. Dies bedeutet, daß Bausparguthaben nunmehr einsetzbares Vermögen darstellen, soweit die Grenzwerte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 b der Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG überschritten werden (Zöller, ZPO, 15. Aufl., § 115 Rz 33, 39; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 12. Aufl., § 88 Rz 31 – 38; Knopp/Fichtner, BSHG 5. Aufl. § 88 Rz. 6). Dabei ist von der Partei auch der Verlust von Wohnungsbauprämien, der Bearbeitungsgebühr und des Rechts auf günstige Darlehenszuteilung hinzunehmen (OLG Hamburg vom 06.07.1983, FamRZ 1984, 71; OLG Koblenz vom 07.11.1985, FamRZ 1984, 82). Bei vorhandenem Vermögen ist auch die Inanspruchnahme eines Kredits zumutbar (Zöller, ZPO, 15. Aufl. § 115 Rz 42).
Nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 88 Abs. 4 und § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der Verordnung vom 09.11.1970 – BGBl I S. 1529 in der Fassung der Verordnung vom 11.02.1988 – BGBl I S. 150 ist der Partei ein Betrag in Höhe von 4.500,00 DM als Schonvermögen zu belassen. Ferner für jede weitere unterhaltsberechtigte Person ein Betrag von 500,00 DM. Der diese Summe übersteigende Teil des Vermögens ist von der Partei grundsätzlich einzusetzen. Etwas anderes hat nur dann zu gelten, wenn das Bausparguthaben im Einzelfall in einer schon bestimmten oder verbindlich gemachten Weise für ein Bauvorhaben oder einen ähnlichen die Aufnahme eines Bauspardarlehens zulassenden Zweck (z. B. alsbaldige Beschaffung eines Hausgrundstücks) eingesetzt werden soll und dies bewiesen wird (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 24.08.1987, JurBüro 1988, 896; OLG Koblenz vom 07.11.1985, FamRZ 1984, 82). Dies hat der Kläger trotz Hinweises durch das Beschwerdegericht nicht ausreichend getan. Seiner eidesstattlichen Versicherung, er bemühe sich derzeit um den Erwerb eines Altbaus, fehlt jeglicher für das Gericht nachvollziehbarer Tatsachenvortrag.
Da die Kosten des Rechtsstreits die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge nicht übersteigen, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht vor ...