Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Leitsatz (amtlich)

Nach der Protokollnotiz Nr. 1 der Anlage 1 a zum BAT, Teil II G „Angestellter im Sozial und Erziehungsdienst” ist eine Heimzulage zu gewähren, wenn in einem Heim überwiegend Behinderte, Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind.

Diesem Begriff der ständigen Unterbringung steht nicht entgegen,

daß die Verweildauer zeitlich auf die Ausbildungsdauer begrenzt ist,

daß sich die Untergebrachten tagsüber im Werkstattbetrieb befinden,

daß die Untergebrachten gelegentlich oder regelmäßig zu Wochenendheimfahrten das Heim verlassen,

daß die Untergebrachten die Ferien außerhalb des Heims (bei ihren Eltern) verbringen.

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 14.03.1995; Aktenzeichen 8 Ca 9075/94 A)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 14.03.1995 – 8 Ca 9075/94 A – in Ziffern 1 und 2 wie folgt abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin die Heimzulage gemäß Protokollnotiz Nr. 1 des Tarifvertrages vom 24.02.1991 (Erziehung- und Sozialdienst – BAT-VKA) in Höhe von DM 120,– monatlich zu. Recht beanspruchen kann.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin insgesamt DM 3.000,– brutto riebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag ab 28.03.1994 zu bezahlen und die nach Klageerhebung fällig werdenden Differenzbeträge mit 4 % aus dem sich ergebenden Nettobetrag zu verzinsen.
  3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer „Heimzulage” nach dem Bundesangestelltentarifvertrag – VKA.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des BAT mit den einschlägigen Sonderregelungen gemäß § 3 Abs. 1 TVG und kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung.

Der Beklagte zahlte bis Oktober 1993 eine sogenannte Heimzulage in Höhe von DM 120,– nach der Protokollnotiz Nr. 1 der Anlage 1 a zum BAT, Teil II G „Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst”.

Die Protokollnotiz hat folgenden Wortlaut:

„Der Angestellte – ausgenommen der Angestellte bzw. Meister im handwerklichen Erziehungsdienst – erhält für die Dauer der. Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von DM 120,– monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage DM 60,– monatlich.”

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 09.09.1993 die Klägerin vorsorglich auf eine mögliche Verrechnung der monatlichen Gehaltszahlungen mit angeblich irrtümlich überzahlten Zulagen für den Zeitraum ab März 1993 hingewiesen. Mit Schreiben vom 25.10., 12.11. und 07.12. hat die Klägerin ihren Antrag auf Weiterzahlung der Zulage geltend gemacht. Mit Schreiben vom 07.12.1993 wurde diese Forderung durch den Beklagten abgelehnt. Seit November 1993 wird die Heimzulage nicht mehr bezahlt. Seit Dezember 1993 werden die seit März 1993 irrtümlich gezahlten Zulagen in Monatsraten von jeweils DM 120,– vom Gehalt abgezogen.

Mit Klage vom 07.03.1994 zum Arbeitsgericht Nürnberg und Klageerweiterung vom 14.03.1995 begehrte die Klägerin:

  1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin die Heimzulage gemäß Protokollnotiz Nr. 1 des Tarifvertrages vom 24.04.1991 (Erziehungs- und Sozialdienst) BAT-VKA in Höhe von 120,– DM monatlich, die seit November 1993 gestrichen würde, zu Recht beanspruchen kann.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, die seit Dezember 1993 vom Monatsgehalt einbehaltenen Beträge in Höhe von 2.040,– DM nebst 4 % Zinsen ab Klageerhebung zu bezahlen und die nach Klageerhebung fällig werdenden Differenzbeträge ab Fälligkeit mit 4 % netto zu verzinsen.
  3. Der Beklagte wird verurteilt, die seit November 1993 vorenthaltene Heimzulage von 960,– DM nebst 4 % Zinsen ab Klageerhebung zu bezahlen und die nach Klageerhebung fällig werdenden Differenzbeträge ab Fälligkeit mit 4 % netto zu verzinsen.

Das Arbeitsgericht Nürnberg erließ am 14.03.1995 unter dem Aktenzeichen 8 Ca 9075/94 A folgendes Endurteil:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Der Streitwert wird auf DM 4.440,– festgesetzt.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses der Klägerin am 27.06.1995 zugestellten Endurteils wird verwiesen.

Die Klägerin legte hiergegen mit Schriftsatz vom 26.07.1995, bei Landesarbeitsgericht Nürnberg am gleichen Tage eingegangen, Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 22.09.1995, am gleichen Tage eingegangen. Die Berufungsbegründungsfrist war bis zum 28.09.1995 verlängert worden.

Auf das Berufungsvorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22.09.1995 w...

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