Entscheidungsstichwort (Thema)
Hausgrundstück. Prozesskostenhilfe. Vermögen. Verschlechterungsverbot. Einsatz eines Hausgrundstücks
Leitsatz (redaktionell)
1. Besitzt ein Kläger gemeinsam mit seiner (geschiedenen) Ehefrau ein zum Zeitpunkt der PKH-Antragstellung vermietetes Haus, so ist er gehalten, sich die zur Prozessführung erforderlichen Mittel durch Veräußerung oder Belastung des in seinem Miteigentum stehenden Wohnhauses zu verschaffen. Grundvermögen, das durch § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht geschützt ist, muss zur Prozessfinanzierung vorrangig eingesetzt werden.
2. Hinsichtlich der Bewilligung von Ratenzahlung im Prozesskostenhilfeverfahren hat das Beschwerdegericht das Verschlechterungsverbot zu beachten.
Normenkette
ZPO §§ 114, 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 03.02.2009; Aktenzeichen 8 Ca 1729/08) |
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 09.01.2009; Aktenzeichen 8 Ca 1729/08) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. Februar 2009, Az.: 8 Ca 1729/08, aufgehoben.
II. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9. Januar 2009, Az.: 8 Ca 1729/08, wird zurückgewiesen.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 9. Januar 2009 wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug rückwirkend ab dem 05.12.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gleichzeitig wird ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte im Rechtsstreit Herr Rechtsanwalt W. W., A-Stadt, beigeordnet.
Der Kläger hat ab dem 15. April 2009 monatliche Raten in Höhe von EUR 200,00 an die Landeskasse zu leisten.
III. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für seine Klage gegen die Kündigung der Beklagten vom 26.11.2008 zum 31.01.2009 sowie für den Vergleichsmehrwert.
Das Arbeitsgericht hat im Gütetermin mit Beschluss vom 09.01.2009 (Bl. 60 d. A.) dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten mit monatlichen Raten in Höhe von EUR 200,00 bewilligt. Der Beschluss ist nicht begründet und enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 12.01.2009 von der Geschäftsstelle zur Ratenzahlung aufgefordert.
Mit Beschluss vom 03.02.2009 (Bl. 63-64 d. A.) hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger verfüge über einsetzbares Vermögen, denn er besitze neben einem Wohnhaus, das er mit seiner zweiten Ehefrau bewohne, gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau ein zweites Haus, das er vermietet habe. Es sei ihm zumutbar, dieses Vermögen einzusetzen bzw. zu belasten, um die Prozesskosten zu bestreiten.
Gegen diesen Beschluss, der ihm am 04.02.2009 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.02.2009, der am 09.02.2009 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16.02.2009 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Zur Begründung der Nichtabhilfeentscheidung führte das Arbeitsgericht aus, dem Kläger gehöre zusammen mit seiner geschiedenen Ehefrau ein vermietetes Haus. Eine Verwertung dieses Hauses dürfte angesichts der Ehescheidung ohnehin ausstehen.
Der Kläger macht geltend, er verfüge über kein einsetzbares Vermögen. Das im Jahr 2000 erbaute, vermietete Wohnhaus in der S.-Straße in K. (bei A-Stadt) sei noch mit EUR 162.000,00 belastet. Er zahle die Darlehensraten in Höhe von monatlich EUR 1.060,93 allein. Seine geschiedene Ehefrau beteilige sich als Miteigentümerin nicht. Er habe das Haus 2007 an Amerikaner zu einer Monatsmiete von EUR 1.070,00 vermieten können, die jedoch Deutschland im kommenden Sommer verlassen wollen. Bei einem Verkauf oder einer Versteigerung des Anwesens fielen alle Unkosten zu seinen Lasten. Das im Jahr 2006 erbaute, selbst genutzte Wohnhaus in der B.-Straße in K. sei noch mit EUR 156.000,00 belastet. Für dieses Darlehen zahle er monatlich EUR 700,00. Im Moment stünden ihm nur seine Altersversorgungsbezüge von monatlich EUR 1.090,00 netto zur Verfügung. Seine zweite Ehefrau verfüge über monatliche Einnahmen in Höhe von lediglich EUR 300,00.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich statthafte, fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der Beschluss vom 03.02.2009 ist aufzuheben. Zwar erfüllt der Kläger nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger jedoch mit Beschluss vom 09.01.2009 – wenn auch ohne Begründung – Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung bewi...