Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfristung eines Arbeitsverhältnisses und Weiterbeschäftigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Befristung eines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2007 liegt ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG zu Grunde, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wurde, die im Haushalt 2007 der Bundesagentur für Arbeit für die Vergütung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern, denen bis zum 31.12.2007 die Erledigung von Aufgaben nach dem SGB II übertragen war, bestimmt waren.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Stendal (Urteil vom 23.01.2009; Aktenzeichen 1 Ca 80/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 23. Januar 2009 – 1 Ca 80/08 – abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 23. Januar 2009 – 1 Ca 80/08 wird

zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt die Klägerin.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2007 und die vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin bei der Beklagten.

Die am 00.00 1966 geborene Klägerin ist geschieden und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Sie war vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Fachassistentin im Bearbeitungsservice SGB II (Leistungen) in der Geschäftsstelle G. der Agentur für Arbeit S. der Beklagten beschäftigt. Die Klägerin war in die Tätigkeitsebene V (§ 14 Abs. 1 TV-BA) eingruppiert und der Entwicklungsstufe 2 zugeordnet. Die monatliche Vergütung der Klägerin betrug zuletzt 1.810,65 EUR brutto.

Unter dem Datum des 31. Mai 2007 schlossen die Parteien den letzten, bis zum 31. Dezember 2007 befristeten Arbeitsvertrag. Zu diesem Arbeitsvertrag unterzeichneten sie am 31. Mai 2007 einen Vermerk, der auszugsweise lautet:

„Zur weiteren Umsetzung der Aufgaben nach dem SGB II werden im Haushaltsplan der BA bei Kapitel 5 Titel 425 02 für die Kalenderjahre 2005 bis 2007 insgesamt 5000 Ermächtigungen zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag bereitgestellt. Der Haushaltsplan für das Kalenderjahr 2005 wurde nach Aufstellung durch den Vorstand und Feststellung durch den Verwaltungsrat am 15.12.2004 durch die Bundesregierung genehmigt.

Bei der Bereitstellung der Ermächtigungen für den genannten Zeitraum geht die Bundesregierung davon aus, dass einerseits durch einen Rückgang der Arbeitslosigkeit auch ein Bedarfsrückgang eintritt und andererseits durch die bei der BA getroffenen und noch zu treffenden organisatorischen Maßnahmen Effizienzgewinne eintreten, die eine Übernahme von Aufgaben nach dem SGB II durch vorhandenes Dauerpersonal der BA ermöglichen werden.

Die bei der entsprechenden Zweckbestimmung ausgebrachten Mittel können nur zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag für die oben genannte Aufgabe bis zum Endtermin 31.12.2007 verwendet werden. Die Agentur für Arbeit Stendal wurde ermächtigt, bis zum 31.12.2007 insgesamt 9 Jahreskräfte zu beschäftigen.

Frau Dube wird daher für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II in der Geschäftsstelle Gardelegen nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG befristet beschäftigt. Die Arbeitnehmerin wurde heute über die Tatsachen, Gründe und Rechtsfolgen des befristeten Arbeitsvertrages belehrt. Ihr wurde erläutert, dass das befristete Arbeitsverhältnis – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten Frist endet.

Auf die für das Arbeitsverhältnis geltende Tarifregelung des § 33 TV-BA sowie die Sonderregelungen (TzBfG) wurde sie hingewiesen.”

Die Klägerin, die der Ansicht ist, die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2007 sei nicht sachlich gerechtfertigt, hat am 17. Januar 2008 beim Arbeitsgericht Stendal Klage erhoben.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Darstellung des Tatbestandes im Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 23. Januar 2009 – 1 Ca 80/08 – (S. 2 bis 5 des Urteils = Bl. 167 bis 170 d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht Stendal hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den

Parteien aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 31.05.2007 nicht zum 31. Dezember 2007 beendet worden ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2007 sei mangels eines sachlichen Befristungsgrundes unwirksam. Die Beklagte habe einen Sachgrund nicht ausreichend vorgetragen. Auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG könne sich die Beklagte nicht berufen, da es an der Entscheidung eines Haushaltsgesetzgebers im Sinne dieser Bestimmung über die bestimmte Verwendung von Haushaltsmitteln fehle. Einer unterstaatlichen Körperschaft mit eigener Haushaltskompetenz al...

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