Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktenversendungspauschale. Einlegen der Akte in Gerichtsfach bei anderem Gericht
Leitsatz (amtlich)
1. Die Aktenversendungspauschale gemäß Nr. 9003 KV GKG fällt nicht an, wenn die Akte in ein Gerichtsfach eingelegt wird.
2. Das gilt auch, wenn das Gericht keine Gerichtsfächer unterhält, die Akte durch einen Bediensteten des Gerichts in ein nahe gelegenes anderes Gericht gebracht und in das dortige Gerichtsfach des Anwalts einlegt wird und das Gericht dort ein Postfach eingerichtet hat.
Normenkette
GKG Nr. 9003 KV
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 23.01.2006; Aktenzeichen 1 Ca 985/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt F. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 23.01.2006 aufgehoben.
Tatbestand
I.
In einem Kündigungsschutzverfahren zwischen den Parteien … (Arbeitsgericht Lübeck, Az. 1 Ca 985/05) haben die Parteien am 24.05.2005 einen Vergleich abgeschlossen. Im Rahmen dieses Rechtsstreits hat der Beschwerdeführer am 27.06.2005 beantragt, ihm Akteneinsicht in seinem Büro für 24 Stunden zu gewähren. Dem ist dadurch entsprochen worden, dass eine Bedienstete des Arbeitsgerichts Lübeck die Akte in das Fach von Rechtsanwalt F. beim Landgericht Lübeck eingelegt hat und dort von ihm abgeholt worden ist. Das Landgericht Lübeck befindet sich einige hundert Meter vom Arbeitsgericht Lübeck entfernt. Beim Arbeitsgericht gibt es kein Anwaltsfach. Das Arbeitsgericht unterhält ein Postfach beim Landgericht Lübeck
Durch Beschluss vom 23.01.2006 hat das Arbeitsgericht Lübeck durch die Kostenbeamtin eine Versendungspauschale gem. Nr. 9003 KV GKG festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 27.01.2006 beim Arbeitsgericht eingelegte „Erinnerung”. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass eine bloße Aushändigung bei Abholung aus dem Gerichtsfach keine Versendung sei. Das gelte insbesondere dann, wenn das Gerichtsfach und das Gericht sich an demselben Ort befänden.
Durch Beschluss vom 09.03.2006 hat die Kostenbeamtin der Erinnerung nicht abgeholfen. Dieser Beschluss ist Rechtsanwalt F. am 13.03.2006 zugestellt worden. Am 15.03.2006 hat er hiergegen „sofortige Erinnerung” eingelegt.
Durch Beschluss vom 16.03.2006 hat der Richter beim Arbeitsgericht Lübeck auf die „sofortige Erinnerung” den Beschluss vom 09.03.2006 insoweit geändert, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle über die Erinnerung abschließend entschieden hat. Der Beschluss vom 09.03.2006 ist dahingehend ergänzt worden, dass die Erinnerung vom 26.01.2006 dem Richter zur abschließenden Entscheidung vorgelegt wird.
Durch Beschluss vom 16.03.2006 hat der Richter beim Arbeitsgericht Lübeck der Erinnerung von Rechtsanwalt F. nicht abgeholfen. Zugleich hat es die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen. Die Kostenbeamtin habe zu Recht die Aktenversendungspauschale angesetzt. Das ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht Lübeck kein Gerichtsfach habe, sondern die Akte in das Fach beim Landgericht Lübeck eingelegt und zu diesem Zweck von einem Gerichtsboten des Arbeitsgerichts dorthin gebracht worden sei. Die Entfernung zwischen beiden Gerichten liege bei ca. 250 Meter. Das rechtfertige die Annahme einer Versendung.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung zulässig (§ 66 Abs. 2 S. 2 GKG) und form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch in der Sache gerechtfertigt.
Im Kostenfestsetzungsbeschluss ist zu Unrecht eine Pauschale für die Versendung der Akte gem. Nr. 9003 KV zum GKG festgesetzt worden.
Grundsätzlich ist der Auffassung zu folgen, dass eine bloße Aushändigung der Akte bei Abholung auch aus dem Gerichtsfach keine Versendung ist (VG Meinigen, Beschluss vom 28.97.2005, JurBüro 2006, 37; Hartmann, Kostengesetze, Rz. 2 zu Nr. 9003 KV zum GKG). Ob der Fall anders zu beurteilen, wenn das Gericht keine eigenen Gerichtsfächer hat und die Akte – wie im vorliegenden Fall – von einem Bediensteten des Gerichts zu einem Gerichtsfach in einem anderen nicht im gleichen Gebäude gelegenen Gericht gebracht wird, kann dahinstehen (vgl. hierzu LG Frankenthal, Beschluss vom 24.5.1995, NJW 1995, 2801; Hartmann, Rz. 2 zu KV 9003). Entscheidend ist, dass dem Arbeitsgericht Lübeck kein besonderer Aufwand entsteht, der mit der Versendungspauschale abzugelten wäre. Da das Arbeitsgericht beim Landgericht ein Postfach hat, muss ohnehin ein Bediensteter des Arbeitsgerichts täglich das Landgericht aufsuchen. Das Überbringen und das Einlegen der Akte in das Gerichtsfach beim Landgericht können mit der Postabholung verbunden werden, so dass zusätzlicher Aufwand nicht entsteht. Das Arbeitsgericht erbringt damit zwar eine „Serviceleistung” für den Antragsteller, ein mit der Versendungspauschale abzugeltender Aufwand entsteht ihm jedoch nicht.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss war deswegen aufzuheben.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Fundstellen
NJW 2007, 2510 |
JurBüro 2007, 372 |
NZA 2007, 1455 |
AA 2007, 108 |