Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis einer Vermittlungsfachkraft nach vorheriger Beschäftigung bei Zeitarbeitsunternehmen. Unbegründete Befristungskontrollklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur missbräuchlichen Umgehung des Anschlussgebots durch Zusammenwirken in schädigender Absicht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat; Arbeitgeber im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber als natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat.

2. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist.

3. Ist der Arbeitnehmer über seine vormaligen Arbeitgeberinnen als Vermittlungsfachkraft im Jobcenter und damit an einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt worden als von der letzten Arbeitgeberin und hat der Arbeitnehmer an diesem Wechsel durch eine Vertragsaufhebung und seine Bewerbung entscheidend mitgewirkt, wobei weder seine vormalige Arbeitgeberin noch seine letzte Arbeitgeberin ihn dazu gedrängt haben und jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die letzte Arbeitgeberin schon vor oder zu der Zeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers im Jobcenter beabsichtigte, ihn später an anderer Stelle einzusetzen, lassen diese Umstände des Einzelfalls in der Gesamtschau nicht den indiziellen Schluss zu, dass mit der Vertragsgestaltung eine nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 TzBfG nicht mehr eröffnete sachgrundlose Befristungsmöglichkeit geschaffen werden sollte.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 2, § 17 S. 1; BGB § 242; TzBfG § 14 Abs. 2 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 17.09.2015; Aktenzeichen 3 Ca 805 d/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17.09.2015 - 3 Ca 805 d/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31.05.2015 geendet hat und ob die Beklagte den Kläger über das vereinbarte Befristungsende hinaus weiterbeschäftigen muss.

Der Kläger war vom 02.11.2009 bis 31.10.2011 aufgrund zweier befristeter Verträge bei der Firma M. P. S. GmbH als Vermittlungsfachkraft angestellt. Zum 01.11.2011 trat er als Vermittlungsfachkraft in die Dienste der Firma Z. GmbH Personalservice, einer Tochter der Firma M. P. S. GmbH. Der zugrundeliegende Arbeitsvertrag (Anlage K 5 = Bl. 17 d.A.) war befristet für die Zeit vom 01.11.2011 bis zum 31.10.2013.

Die Firmen M. P. S. GmbH und Z. GmbH Personalservice stellten dem Jobcenter St. im Rahmen eines als Personalgestellungsvertrag überschriebenen Vertrags (Anlage B 2 = Bl. 42 ff. d.A.) Personal zur Verfügung, u.a. den Kläger. Damit hatte sich der Kläger einverstanden erklärt (Anlage B 3 = Bl. 49 d.A.). Der Kläger wurde im Jobcenter St. als Arbeitsvermittler im Rechtskreis SGB II (Leistungen der Grundsicherung) eingesetzt. Er arbeitete im Bundesprojekt "Perspektive 50plus, Beschäftigungspakt der Region" im Wesentlichen als Vermittler mit eigenem Ermessensspielraum. Träger des Jobcenters St. als gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 44 b SGB II sind die Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit H.) und der Kreis St..

Über das Vermögen der Firma Z. GmbH Personalservice wurde am 01.01.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger bewarb sich daraufhin auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle (Anlage B 4 = Bl. 50 d.A.). Er absolvierte das Auswahlverfahren mit Erfolg. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma Z. GmbH Personalservice wurde einvernehmlich zum 31.05.2013 aufgehoben. Die Beklagte stellte den Kläger aufgrund des für die Zeit vom 01.06.2013 bis zum 31.08.2014 geschlossenen Arbeitsvertrags vom 22.05.2013 (Anlage K 1 = Bl. 11 d.A.) ein und beschäftigte ihn aufgrund Änderungsvertrags vom 03.04.2014 (Anlage K 2 = Bl. 12 d.A.) bis zum 31.05.2015 weiter. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden und ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung (§ 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags). Der Kläger war als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben im Rechtskreis SGB III (Leistungen der Arbeitsförderung) in der Geschäftsstelle I. eingesetzt. Diese Geschäftsstelle gehört zur Agentur für Arbeit H.. Nach § 18 Abs. 3 TV-BA wurde der Kläger aufgrund seiner Berufserfahrung im Jobcenter der Entwicklungsstufe 3 zugeordnet.

Mit seiner am 08.06.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 31.05.2015 gewandt und vorläufige Weiterbeschäftigun...

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