(1) 1Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird dem Geschädigten mit dem sich ergebenden Grundbetrag zuerkannt; dabei ist anzugeben, wie der Grundbetrag aus dem Schadensbetrag errechnet ist. 2In den Fällen des § 12 Abs. 13, des § 14 Abs. 1 Satz 5 und des § 15a Abs. 3 wird höchstens der Grundbetrag zuerkannt, der sich bei Zugrundelegung des Werts des erworbenen Wirtschaftsguts ergeben würde.
(2) 1Der nach den §§ 246 bis 249b sich ergebende Grundbetrag wird auf den nächsten durch 5 teilbaren vollen Eurobetrag aufgerundet (Endgrundbetrag). 2Vom Endgrundbetrag werden abgezogen
1. |
Entschädigungszahlungen nach Bundesgesetzen für Schäden, die beim Schadensbetrag oder beim Sparerzuschlag berücksichtigt sind, sofern diese Zahlungen nicht bereits anderweit vom Schaden oder Grundbetrag abgezogen sind, |
2. |
Ablösungsbeträge nach dem Dritten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) und Entschädigungszahlungen nach dem Altsparergesetz, die auf Ersatzvermögen, das Umsiedlern zugeteilt worden ist, entfallen, |
3. |
Beträge aus der Erfüllung von Ansprüchen nach dem Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 465), soweit es sich nicht um Zinsen handelt. |
(3) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag tritt ein Zinszuschlag von eins vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr; der Zinszuschlag ist vom 1. Januar 1953 ab zu gewähren, soweit sich aus den Absätzen 4 bis 6 nicht ein späterer Zeitpunkt ergibt.
(4) 1Soweit der zuerkannte Endgrundbetrag auf tatsächlich nach dem 31. Dezember 1952 entstandenen Schäden beruht, ist der Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 6 zu gewähren,
1. |
wenn der unmittelbar Geschädigte das Vertreibungsgebiet im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 oder das Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes verlassen hat, für den Teil des Endgrundbetrags, der auf Schäden, die bis zu dem Zeitpunkt des Verlassens dieser Gebiete bereits eingetreten waren oder die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verlassen dieser Gebiete eingetreten sind, vom Beginn des Vierteljahres ab, in das der Zeitpunkt des Verlassens dieser Gebiete fällt, |
2. |
wenn der unmittelbar Geschädigte im Vertreibungsgebiet im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 oder im Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes verstorben ist (§ 12 Abs. 7 Nr. 1, § 15a Abs. 4 Nr. 1), sowie in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 vom Beginn des Vierteljahres ab, in das der Zeitpunkt des Todes fällt, |
3. |
im übrigen für den Teil des Endgrundbetrags, der auf vor dem 1. Januar 1968 eingetretenen Schäden beruht, vom 1. Januar 1967 ab, und für den Teil des Endgrundbetrags, der auf nach dem 31. Dezember 1967 eingetretenen Schäden beruht, jeweils vom Beginn des Jahres ab, in das der Zeitpunkt des Schadenseintritts fällt. |
2Bei Zonenschäden ist für den Schadenseintritt der Zeitpunkt maßgebend, der im Bescheid über die Schadensfeststellung nach § 14 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes festgestellt worden ist.
(5) Sind für die Gewährung des Zinszuschlags zu einem Endgrundbetrag nach den Absätzen 3 und 4 mehrere Zeitpunkte maßgebend, ist der Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 6 zu gewähren
1. |
vom frühesten maßgebenden Zeitpunkt ab für denjenigen Teil des zuerkannten Endgrundbetrags, der sich für die zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigenden Schäden allein als Endgrundbetrag ergeben hätte, |
2. |
vom jeweils folgenden maßgebenden Zeitpunkt ab für denjenigen Teil des zuerkannten Endgrundbetrags, der sich für die zu diesem Zeitpunkt und zu vorangehenden Zeitpunkten zu berücksichtigenden Schäden insgesamt als Endgrundbetrag ergeben hätte, vermindert um die Grundbetragsteile, für die der Zinszuschlag von früheren Zeitpunkten ab zu gewähren ist. |
(6) 1Übersteigt der zuerkannte Endgrundbetrag den Endgrundbetrag, der sich unter Zugrundelegung der in Absatz 6a aufgeführten Schadensgruppen und Grundbeträge ohne Hinzurechnung des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 246 Abs. 2 zum Anfangsvermögen (§ 249 Abs. 1) ergibt (Altgrundbetrag), wird der Zinszuschlag für den übersteigenden Betrag (Mehrgrundbetrag) vom 1. Januar 1967 ab gewährt, sofern nicht der Zinszuschlag nach Absatz 4 von einem späteren Zeitpunkt ab zu gewähren ist. 2Ist in den Fällen des Absatzes 5 der Zinszuschlag für Teile des Endgrundbetrags von Zeitpunkten nach dem 1. Januar 1967 ab zu gewähren, gelten diese Zeitpunkte auch für die entsprechenden Teile des Mehrgrundbetrags.
(6a) Der Berechnung nach Absatz 6 werden folgende Schadensgruppen und Grundbeträge zugrunde gelegt:
Schadensgruppe |
|
Schadensbetrag in Reichsmark RM |
|
Grundbetrag in Euro EUR |
1 |
|
2 |
|
3 |
1 |
bis |
5 000 |
der Schadensbetrag, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro, höchstens |
2 454,20 |
2 |
bis |
5 500 |
2 633,15 |
3 |
bis |
6 200 |
2 837,67 |
4 |
bis |
7 200 |
|
3 118,88 |
5 |
bis |
8 500 |
|
3 476,78 |
6 |
bis |
10 000 |
|
3 885,82 |
7 |
bis |
12 000 |
|
4 371,55 |