1 Lehrer und Erzieher in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Lehrer und Erzieher, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Beamtenverhältnis oder vergleichbares Dienstverhältnis) stehen, sind in der Regel in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung versicherungsfrei.
Sie sind in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig, wenn eine freiwillige Krankenversicherung oder eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Krankheit mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen besteht.
Lehrer sind in der Krankenversicherung versicherungsfrei und in der Arbeitslosenversicherung beitragsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben. Diese Regelung gilt ausschließlich für Lehrer und nicht für Erzieher. In der Pflegeversicherung besteht für krankenversicherungsfreie Lehrer unter denselben Voraussetzungen wie für beamtete Lehrer Versicherungspflicht.
2 Selbstständige Lehrer und Erzieher in der KV, PV und ALV
In der Unfallversicherung können selbstständige Lehrer und Erzieher kraft Satzung oder freiwillig versichert sein. Auch in der Krankenversicherung können sich selbstständig tätige Lehrer und Erzieher freiwillig versichern.
In der Pflegeversicherung liegt Versicherungspflicht vor, wenn
- eine freiwillige Krankenversicherung bei einer Krankenkasse oder
- eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Krankheit mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen
besteht.
Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht nicht. Selbstständige Lehrer und Erzieher können in der Arbeitslosenversicherung auf Antrag versicherungspflichtig sein. Diese freiwillige Versicherung ist nicht daran gebunden, dass der selbstständige Lehrer als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger rentenversicherungspflichtig ist.
3 Selbstständige Lehrer und Erzieher in der Rentenversicherung
Bei selbstständiger Tätigkeit sind die Lehrer und Erzieher in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig, sofern sie in ihrem Betrieb keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Lehrer und Erzieher an privaten Ersatzschulen können von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit werden.
Von der Rentenversicherungspflicht wird nach dieser Vorschrift u. a. folgende Tätigkeit erfasst:
- die freiberufliche Lehrtätigkeit,
- das Erteilen von Unterricht an Schulen, Hochschulen oder anderen Bildungseinrichtungen sowie
- Privat- oder Nachhilfeunterricht.
Auch eine Tätigkeit, die auf die Bildung des Charakters und Gemüts gerichtet ist, zählt dazu. Eine Lehrtätigkeit, die der Vermittlung ganz praktischer Fertigkeiten dient, fällt ebenfalls unter § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Somit sind z. B. auch Tennis-, Golf-, Ski- und Handarbeitslehrer, aber auch Trainer (z. B. Aerobic-Trainer) versicherungspflichtig.
Inhaber einer Fahrschule
Inhaber einer Fahrschule sind als Lehrer versicherungspflichtig, wenn sie selbst Fahrschüler ausbilden.
Krankengymnasten
Krankengymnasten, die nicht überwiegend auf ärztliche Anweisung tätig werden, sondern z. B. im Rahmen von Volkshochschulkursen Übungen leiten, sind als Lehrer versicherungspflichtig.
Lehrtätigkeit in einem künstlerischen Fach
Die Lehrtätigkeit in einem künstlerischen Fach (Gesangs-, Instrumental- oder Ballettunterricht) ist nach § 2 KSVG versicherungspflichtig. Nach diesem Gesetz ist versicherungspflichtig, wer als Selbstständiger Musik, darstellende Kunst oder bildende Kunst lehrt.
Inhaber von privaten Kindergärten, Tagesmütter und Betreiber von Großpflegestellen
Inhaber von privaten Kindergärten und Tagesmütter sowie Betreiber von sog. Großpflegestellen werden als Erzieher von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfasst. Sie sind aber nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig. Diese Vorschrift betrifft – soweit sie "in der Kinderpflege tätige Pflegepersonen" in die Rentenversicherungspflicht einbezieht – nur Angehörige der sog. Heilhilfsberufe, die grundsätzlich im Tätigkeitsbereich des Arztes auf dessen Anordnung bzw. Verordnung tätig werden.
3.1 Beschäftigung von Arbeitnehmern
Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ist, dass Lehrer und Erzieher keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in ihrem Betrieb beschäftigen. Wird ein Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt, entfällt also die Versicherungspflicht. Bei der Feststellung, ob versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind Besonderheiten zu berücksichtigen.
3.1.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Geringfügig entlohnte Beschäftigte gelten nicht als Arbeitnehmer.
Die Regelung, dass kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werden darf, ist nach der Rechtsprechung so auszulegen, dass nicht auf einen einzelnen Arbeitnehmer abzustellen ...