Voraussetzung für eine Übernahme oder Erstattung der Kosten[1] ist, dass Leistungserbringer in Anspruch genommen werden,
- bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufs Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind (z. B. Ärzte, Masseure, Krankengymnasten) oder
- die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind ("Vertrags-Einrichtungen" für Vorsorge und Rehabilitation, z. B. Kliniken und Thermaleinrichtungen).
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