Zusammenfassung

 
Begriff

Leistungen zur Sozialen Teilhabe sollen Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Sie werden nachrangig zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Leistungen zur Sozialen Teilhabe beschreiben die §§ 76 bis 84 SGB IX. Vorrangig sind nach § 7 Abs. 1 SGB IX die Leistungsnormen in den einzelnen Sozialgesetzbüchern, die Rechtsansprüche konkretisieren. Insbesondere sind die §§ 113 bis 116 SGB IX (Teil 2 Kapitel 6 SGB IX) und § 39 SGB VII von Bedeutung.

1 Träger der Leistung

In § 76 Abs. 2 SGB IX werden die Leistungen aufgezählt, die von den zuständigen Rehabilitationsträgern erbracht werden können. Für Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind nur die Träger der Eingliederungshilfe und der Unfallversicherung sowie die Träger der sozialen Entschädigung zuständig.

2 Inhalt der Leistung

Die Leistungen werden in den §§ 77 bis 84 SGB IX konkretisiert.

Dies sind insbesondere (im Übrigen gilt ein offener Leistungskatalog):

  • Leistungen für Wohnraum[1],
  • Assistenzleistungen[2],
  • heilpädagogische Leistungen[3],
  • Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie[4],
  • Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten[5],
  • Leistungen zur Förderung der Verständigung[6],
  • Leistungen zur Mobilität[7] und
  • Hilfsmittel[8].
 
Achtung

Besonderheit Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Der Teil 2 Kapitel 6 SGB IX (Soziale Teilhabe) trat am 1.1.2020 in Kraft.[9]

[9] Vgl. Art. 26 Abs. 4 Nr. 1 BTHG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge