Leistungen zur Teilhabe werden von den nachfolgenden Trägern erbracht:

  • Rentenversicherungsträger im Rahmen des SGB VI;
  • Gesetzliche Krankenkassen auf der Grundlage des SGB V

    • Allgemeine Ortskrankenkasse,
    • Innungskrankenkasse,
    • Betriebskrankenkasse,
    • Ersatzkasse,
    • Knappschaft (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung),
    • Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Träger der Krankenversicherung der Landwirte);
  • Pflegekassen in Ausnahmefällen als vorläufige Leistungen;
  • Landwirtschaftliche Alterskasse (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) als Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung;
  • Unfallversicherungsträger auf der Grundlage des SGB VII;
  • Agentur für Arbeit auf der Grundlage des SGB III;
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den Regelungen des SGB VIII;
  • Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage des SGB XII;
  • Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Grundlage des SGB II i. V. m. SGB III, die selbst keine Rehabilitationsträger, sondern nur Leistungsträger in Fällen der Wiedereingliederung sind;
  • Träger der sozialen Entschädigung (Länder gem. § 111 SGB XIV, Versorgungsämter) auf der Grundlage des SGB XIV.

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