Es wurden zahlreiche Instrumente geschaffen, die den Zugang zu den erforderlichen Leistungen erleichtern und beschleunigen. Hervorzuheben sind
- das besondere Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit mit eng gesetzten Fristen[1],
- das grundsätzliche Recht des Leistungsberechtigten, selbstbeschaffte Leistungen durch den Rehabilitationsträger erstattet zu bekommen[2],
- die gemeinsamen Empfehlungen der Rehabilitationsträger[3], die ihre Kooperation und die Koordination der Leistungen sicherstellen sollen und
- die Verpflichtung der Rehabilitationsträger zur Einrichtung von Ansprechstellen für Informationsangebote an Leistungsberechtigte, Arbeitgeber und andere Rehabilitationsträger[4].
Die bislang vorgesehenen gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger wurden durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) dagegen aufgegeben.
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