2.1 Inhalt der Leistung
Zu den medizinischen Leistungen gehören, u. a.
- ärztliche Behandlung (diagnostische und therapeutische Maßnahmen),
- Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandmitteln sowie Heilmitteln, einschließlich physikalischer Sprach- und Beschäftigungstherapie,
- Belastungserprobung und Arbeitstherapie (Ermittlung der Belastungsfähigkeit für eine evtl. sich anschließende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben),
- Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,
- zahnärztliche Behandlung, einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, wenn diese sich unmittelbar auf die Erwerbsfähigkeit/bisherige Tätigkeit auswirkt,
- Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung im Rahmen von Therapiekonzepten wegen psychiatrischer Erkrankungen,
- stufenweise Wiedereingliederung,
- stationäre Leistung zur Teilhabe inkl. Unterkunft und Verpflegung,
- digitale Gesundheitsanwendungen.
2.2 Form der Leistung
Die Leistungen werden im Wesentlichen als stationäre Heilbehandlung durchgeführt. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können auch ambulant oder in teilstationärer Form (Tagesklinik) in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt werden, die unter ärztlicher Verantwortung stehen (z. B. bei Abhängigkeitskranken oder im Rahmen der intensivierten Rehabilitationsnachsorge). Es besteht kein Vorrang stationärer vor ambulanter oder teilstationärer Behandlung. Der Rentenversicherungsträger entscheidet darüber aufgrund medizinischer Merkmale und nach pflichtgemäßem Ermessen.
Kinderrehabilitation
Die Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für behinderte oder von Behinderung bedrohter Kinder sind von der Leistung ausgeschlossen. Die entsprechenden Leistungen sind darauf ausgerichtet, die Schulfähigkeit und nicht auf die Erwerbsfähigkeit herzustellen. Bei gesundheitlichen Einschränkungen eines Kindes ist deswegen eine Kinderrehabilitation zu prüfen.
2.3 Anschlussrehabilitation
2.3.1 Durchführung
Besondere Bedeutung hat die Anschlussrehabilitation (Anschlussheilbehandlung, AHB). Es handelt sich dabei um ein spezielles Verfahren, das die Nahtlosigkeit zwischen Akutbehandlung und Rehabilitation sicherstellen soll. Die Anschlussrehabilitation wird überwiegend stationär in AHB-Kliniken (Schwerpunktkliniken) durchgeführt und schließt sich unmittelbar an eine von der Krankenkasse finanzierte Akutbehandlung im Krankenhaus an (z. B. bei bestimmten Erkrankungen wie Herzinfarkt). Zwischen beiden Behandlungsphasen soll möglichst eine zeitliche Lücke von 14 Tagen nicht überschritten werden. Die Anschlussrehabilitation ist auch in Form von ambulanten Leistungen möglich.
2.3.2 Indikationskatalog
Die Rentenversicherungsträger haben in einem gemeinsamen "Indikationskatalog" festgelegt, für welche Erkrankungen eine Anschlussrehabilitation möglich ist. Nach diesem Katalog sind zahlreiche Indikationsgruppen mit über 60 Krankheitsbildern (Einzeldiagnosen) zugelassen.
2.4 Entwöhnungsbehandlung bei Suchtkranken
2.4.1 Suchtarten
Bei Suchtkranken wird zwischen
- Alkoholabhängigen,
- Medikamentenabhängigen,
- Drogenabhängigen und
- Mehrfachabhängigen
unterschieden.
Entwöhnungsbehandlung
Raucher werden von der Entwöhnungsbehandlung nicht erfasst.
2.4.2 Zuständigkeit
Eine Suchterkrankung (z. B. Alkoholabhängigkeit) ist eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, für deren Akutbehandlung (Entgiftung) regelmäßig die Krankenkasse zuständig ist. Die Rehabilitationsbehandlung (Entwöhnung) wird vorrangig durch den Rentenversicherungsträger geleistet, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten ist die Krankenkasse zuständig.
2.5 Stufenweise Wiedereingliederung
Arbeitsunfähige Arbeitnehmer, die nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Berufstätigkeit teilweise verrichten können, sollen durch eine schrittweise Wiederaufnahme ihrer alten Tätigkeit besser in das Erwerbsleben eingegliedert werden.
2.5.1 Zweck
Die stufenweise Wiedereingliederung erfolgt aus therapeutischen Gründen.
Sie dient der Erprobung und dem Training der Leistungsfähigkeit des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers an seinem bisherigen Arbeitsplatz.
2.5.2 Zuständigkeit
Der Rentenversicherungsträger ist zuständig, wenn die stufenweise Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an die medizinischen Hauptleistung des Rentenversicherungsträgers durchgeführt wird. Sie ist dann Bestandteil einer einheitlichen Gesamtmaßnahme. Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die stufenweise Wiedereingliederung innerhalb von 4 Wochen nach der Entlassung aus der Rehabilitationseinrichtung bzw. dem Ende der medizinischen Hauptleistung beginnt. Der Rentenversicherungsträger kann in diesen Fällen die weitere Unterhaltssicherung durch Übergangsgeld als ergänzende Leistung sicherstellen.