Die Kinderrehabilitation ist eine Sonderform der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Sie sind von den Rentenversicherungsträgern stationär oder ambulant als Pflichtleistung zu erbringen. . Über das "Wie" entscheidet der zuständige Versicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen. Die stationären Leistungen werden i. d. R. für mindestens 4 Wochen erbracht. Um den Erfolg der Kinderrehabilitation zu sichern, haben die Rentenversicherungsträger im Bedarfsfall auch Leistungen zur Nachsorge nach § 17 SGB VI zu erbringen.
Wiederholungsbehandlung
Die 4-Jahresfrist nach § 12 Abs. 2 SGB VI für eine Wiederholungsrehabilitation ist nicht zu berücksichtigen, weil bei Kindern die körperliche und geistige Entwicklung schneller als bei Erwachsenen verläuft und daher früher ein erneuter Rehabilitationsbedarf entstehen kann.
3.1 Persönliche Voraussetzungen
Leistungen der Kinderrehabilitation werden erbracht, wenn durch diese Leistungen voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies ihre spätere Erwerbsfähigkeit möglicherweise positiv beeinflusst. Das ist insbesondere der Fall, wenn Aussicht besteht, durch die Leistungen gesundheitliche Einschränkungen zu beseitigen oder weitgehend zu kompensieren, die eine Teilhabe an Schule und Ausbildung erschweren. Auf diese Weise soll den Kindern eine spätere Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht werden.
Außerdem muss das Kind rehabilitationsfähig sein. Dazu ist eine ausreichende körperliche und psychosoziale Belastbarkeit erforderlich. Es darf keine Anhaltspunkte für eine fehlende soziale Integrationsfähigkeit geben.
3.2 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Die Leistungen zur Kinderrehabilitation erhalten
- Kinder von Versicherten,
- Kinder von Beziehern einer Altersrente oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
- Kinder, die eine Waisenrente beziehen.
Leistungen für Kinder von Versicherten erfordern, dass der Versicherte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren oder die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfüllt.
3.3 Kinder
Anspruchsberechtigt sind
- leibliche Kinder,
- Adoptivkinder,
- in den Haushalt des Versicherten aufgenommene Stief- und Pflegekinder und
- Enkel und Geschwister der Versicherten und Versichertenrentner, die in deren Haushalt aufgenommen sind oder von ihnen überwiegend unterhalten werden.
Kinder werden über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt, wenn sie sich z. B. in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr leisten oder wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Begleitperson
Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf Mitaufnahme einer Begleitperson (z. B. Vater oder Mutter), wenn dies für die Durchführung oder den Erfolg der Leistung notwendig ist. Bei jüngeren Kindern wird das regelmäßig der Fall sein. Im Rahmen einer notwendigen familienorientierten Rehabilitation werden die Familienangehörigen (i. d. R. Eltern und Geschwister) in den Rehabilitationsprozess mit einbezogen.