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Leistungen zur Teilhabe in der Rentenversicherung / Zusammenfassung

Norbert Finkenbusch
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Begriff

Die Rentenversicherungsträger erbringen

  • Leistungen zur Prävention,
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Kinderrehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen zur Nachsorge sowie
  • ergänzende Leistungen.

Das Ziel dieser Leistungen ist es,

  • eine Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
  • Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
  • die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
  • die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen (Teilhabeleistungen vor Rente). Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird erst bewilligt, wenn zuvor Leistungen zur Teilhabe ohne den gewünschten Erfolg durchgeführt wurden oder ein Erfolg voraussichtlich nicht zu erwarten ist.

Die Leistungen werden überwiegend als Rechtsanspruchsleistungen (Pflichtleistungen) erbracht. Teilweise entscheiden die Rentenversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Rentenversicherungsträger legen dabei Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen zur Teilhabe sowie die Rehabilitationseinrichtung fest.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die persönlichen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen enthalten §§ 10 und 11 SGB VI. Der Anspruch ist aufgrund be...

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