Zusammenfassung

 
Begriff

Leistungsvereinbarungen werden zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern von Einrichtungen und Diensten geschlossen. Der Leistungsberechtigte hat gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann einen Anspruch auf Übernahme des Entgelts für die Leistungen der Jugendhilfe, wenn eine Leistungsvereinbarung besteht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Für welche Leistungen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden, regelt § 78a SGB VIII. Den Inhalt der Leistungen bestimmt § 78b SGB VIII. Der Zeitraum für Vereinbarungen ergibt sich aus § 78d SGB VIII. Den örtlich zuständigen Träger für die Vereinbarungen nennt § 78e SGB VIII. § 78f SGB VIII regelt, dass über die Inhalte der Leistungsvereinbarungen auf Landesebene Rahmenverträge abzuschließen sind.

1 Leistungsvereinbarung erforderlich

Leistungsvereinbarungen sind für die Übernahme des Leistungsentgelts durch die Träger der Jugendhilfe bei folgenden Leistungen notwendig:

  • Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform,
  • Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder,
  • Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht,
  • Hilfen zur Erziehung

    • in einer Tagesgruppe,
    • in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform,
    • in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung, sofern die Hilfe außerhalb der eigenen Familie erfolgt,
  • Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen in

    • anderen teilstationären Einrichtungen,
    • Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen,
  • Hilfe für junge Volljährige, sofern diese den o. g. Leistungen entspricht,
  • Leistungen zum Unterhalt, die im Zusammenhang mit den stationären Erziehungshilfen oder Hilfen für junge Volljährige erbracht werden. Die Bestimmungen über den Barbetrag – das Taschengeld – bleiben unberührt.

Darüber hinaus kann das Landesrecht auch für andere Leistungen nach dem SGB VIII und für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Leistungsvereinbarungen verlangen.

2 Inhalt der Leistungsvereinbarungen

In der Vereinbarung werden Inhalt, Umfang und Qualität der jeweiligen Leistungsangebote geregelt. Insbesondere sollen Vereinbarungen über

  • Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots,
  • den in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis,
  • die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung,
  • die Qualifikation des Personals sowie
  • die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung

abgeschlossen werden. Die öffentlichen Träger der Jugendhilfe sind verpflichtet, mit geeigneten Einrichtungen Vereinbarungen abzuschließen.

3 Vereinbarungszeitraum

Die Vereinbarungen sind für einen künftigen Zeitraum zu treffen. Sie treten regelmäßig am Tag des Abschlusses in Kraft.

4 Örtliche Träger

Der örtliche Träger der Jugendhilfe, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, ist zuständig die Vereinbarungen zu schließen. Landesrecht kann hiervon abweichende Regelungen vorsehen.

5 Rahmenverträge

Statt einzelner Leistungsvereinbarungen können die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene und die Verbände der Einrichtungsträger (z. B. Verbände der gemeinnützigen Träger und die Zusammenschlüsse der privatgewerblichen Träger) Rahmenverträge abschließen. Inzwischen gibt es in allen Ländern Rahmverträge. Rahmverträge können denselben Inhalt wie Leistungsvereinbarungen haben. Sie binden jedoch nur die verhandelnden Verbände und nicht deren Mitglieder (Einrichtungen). Verbindlichen Vereinbarungen müssen trotz Rahmenverträgen zwischen den einzelnen Einrichtungsträgern und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe verhandelt werden. Diese Einzelvereinbarungen können sich aber an den Rahmenverträgen orientieren oder auf sie verweisen.

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