Der Leistungsanspruch erlischt mit Ende der Mitgliedschaft. Eine Unterbrechung der Versicherung von bis zu einem Monat ist für den Leistungsanspruch unschädlich.[1]

3.1 Wechsel der Kassenzuständigkeit

Bei einem Wechsel der Pflegekasse gilt grundsätzlich, dass Leistungsentscheidungen der bisherigen Pflegekasse mit dem Ende der Mitgliedschaft ihre Gültigkeit verlieren. Erfolgt der Kassenwechsel jedoch wegen Schließung oder Insolvenz bleiben die Leistungsentscheidungen der bisherigen Pflegekasse auch gegenüber der neuen Kasse gültig.

Die abgebende Pflegekasse kann das Pflegegutachten der aufnehmenden Pflegekasse zur Verfügung stellen. Es ist jedoch der Datenschutz zu beachten, d. h. das Pflegegutachten darf an die neue Pflegekasse nur weitergeleitet werden, wenn der Pflegebedürftige der beabsichtigten Weiterleitung nicht widerspricht.[1]

3.2 Erstattungsverzicht

Sind Leistungen der Pflegeversicherung aufgrund eines Kassenwechsels zu Unrecht erbracht, werden zur Minimierung des Verwaltungsaufwand keine Erstattungsansprüche geltend gemacht.[1]

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