Zusammenfassung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums die einbehaltene und von ihm zu tragende pauschale Lohnsteuer dem Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und an dieses abzuführen. Lohnsteueranmeldezeitraum ist grundsätzlich der Monat; abweichend hiervon kommt auch das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr in Betracht. Dies hängt von der Höhe der abzuführenden Lohnsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres ab.
Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und die Umlagen zahlt der Arbeitgeber an die Einzugsstellen. Dies gilt auch für die Arbeitnehmeranteile. Dabei ist die Höhe der abzuführenden Beiträge in einen Beitragsnachweis einzutragen. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmeranteile grundsätzlich nur bei der Entgeltzahlung einbehalten; in Ausnahmefällen auch rückwirkend.
Lohnsteuer
1 Anmeldeverfahren
1.1 Betriebsstättenfinanzamt ist zuständig
Der Arbeitgeber hat nach Ablauf jedes Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums dem Betriebsstättenfinanzamt eine Lohnsteuer-Anmeldung einzureichen. Die Lohnsteuer-Anmeldung ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln (ELSTER-Verfahren). Vom inländischen Arbeitgeber in der Anmeldung anzugeben sind:
- die vom gezahlten Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer und
- die von ihm zu tragende pauschal erhobene Lohnsteuer.
Eine Anmeldung ist auch dann zu übermitteln bzw. einzureichen, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abführen kann oder im Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer anfiel.
Pauschalsteuer von 2 % an Minijob-Zentrale melden
Bei der Pauschalbesteuerung geringfügiger Beschäftigungen ist dem Finanzamt nur die pauschale Lohnsteuer von 5 %, 20 % und/oder 25 % zu melden und abzuführen.
Dagegen ist die pauschale Lohnsteuer von 2 % für Minijobs bei der Minijob-Zentrale anzumelden und abzuführen.
1.2 Befreiung von der Abgabeverpflichtung
Der Arbeitgeber muss für Monate, in denen keine Steuerabzugsbeträge (mehr) anfallen, keine (weitere) Lohnsteuer-Anmeldung an das Betriebsstättenfinanzamt übermitteln bzw. einreichen, wenn er dies dem Finanzamt mitteilt.
Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber nur noch geringfügig entlohnte Arbeitnehmer beschäftigt, für deren Arbeitsentgelt er lediglich die einheitliche Pauschalsteuer von 2 % an die Minijob-Zentrale entrichtet.
1.3 Abgabe mehrerer Anmeldungen unzulässig
Für jede Betriebsstätte und für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist eine einheitliche Lohnsteuer-Anmeldung einzureichen. Nicht zulässig ist:
- die Abgabe mehrerer Lohnsteuer-Anmeldungen für ein und dieselbe Betriebsstätte und/oder denselben Anmeldungszeitraum, z. B. getrennt nach den verschiedenen Bereichen der Lohnabrechnung (Geschäftsführer und andere Arbeitnehmer) oder
- die Abgabe getrennt nach individuell und pauschal erhobener Lohnsteuer.
1.4 Elektronisches Abgabeverfahren
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer-Anmeldung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Ein BMF-Schreiben regelt dazu weitere Einzelheiten.
Alternativ: kostenloses Übermittlungsprogramm oder Elster-Portal
Soweit die vom Arbeitgeber eingesetzte Software keine elektronische Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung zulässt, stellt die Finanzverwaltung ein kostenloses Übermittlungsprogramm zur Verfügung. Alternativ kann der Arbeitgeber im Elster-Portal die Lohnsteuer-Anmeldung auch "online" ausfüllen und abgeben.
Authentifizierung erforderlich
Lohnsteuer-Anmeldungen müssen nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zwingend authentifiziert übermittelt werden. Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt. Dieses wird entweder über den Softwareanbieter oder durch eine Registrierung im ElsterOnline-Portal zur Verfügung gestellt.
Ausnahme: Abgabe auf Papier oder per Telefax
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers die Abgabe der Anmeldung auf Papier oder per Telefax zulassen.
Begründete Härtefälle
Ein Härtefall liegt insbesondere vor
- wenn und solange es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen einzurichten, die für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung erforderl...