Kommanditisten sind grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Sie können insbesondere der Geschäftsführung der Komplementäre nicht widersprechen. Die Kommanditisten haften nur mit ihrer Einlage.
Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu einer KG ist also nicht allein schon dadurch ausgeschlossen, dass
- der Beschäftigte Kommanditist ist und
- ihm im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung der KG übertragen ist.
Sind Kommanditisten in der KG gegen Arbeitsentgelt tätig, sind sie daher grundsätzlich wie Arbeitnehmer beschäftigt und sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsführerbefugnis des Komplementärs gewissen Einschränkungen unterliegt. Das ist etwa der Fall, wenn bei Entscheidungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen, ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich ist.
Entgelt unterliegt der Einkommensteuerpflicht
Für die Beurteilung der Versicherungspflicht spielt es bei in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Kommanditisten keine Rolle, wenn das Entgelt nicht dem Lohnsteuerverfahren, sondern der Einkommensteuerpflicht unterliegt.
Kommanditisten als Geschäftsführer
Wenn der bei der Gesellschaft beschäftigte Kommanditist mit Zustimmung aller Gesellschafter geschäftsführend tätig ist, besteht keine Versicherungspflicht.
Mitarbeitende Kommanditisten aufgrund Gesellschaftsvertrag
Versicherungspflicht scheidet auch dann aus, wenn Kommanditisten
- unmittelbar und ausschließlich aufgrund des Gesellschaftsvertrags zur Mitarbeit in der Gesellschaft verpflichtet sind und
- kein dem Umfang ihrer Dienstleistung entsprechendes Arbeitsentgelt, sondern stattdessen eine Vergütung als vorweggenommene Gewinnbeteiligung erhalten.
Somit stehen Kommanditisten grundsätzlich nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur KG, wenn sie
- nicht im Rahmen eines Anstellungsvertrags beschäftigt werden, sondern
- ihre Tätigkeit in der KG aufgrund gesellschaftlicher Abmachungen als persönlichen Beitrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks leisten.
Diese Bewertung trifft selbst dann zu, wenn im Gesellschaftsvertrag eine Vergütungsregelung für die persönliche Tätigkeit getroffen ist. Kommanditisten der genannten Art sind keine Arbeitnehmer, sondern selbstständige Mitunternehmer.
In diesem Zusammenhang stellen Vorwegentnahmen eines mitarbeitenden Kommanditisten kein Arbeitsentgelt dar, da sie erkennbar nicht nach der Mitarbeit, sondern entsprechend der Aufteilung des Gewinns und Verlustes gemäß der Kapitalbeteiligung abgestuft sind. Darüber hinaus findet am Jahresende kein Ausgleich nach der tatsächlich geleisteten Arbeit statt.