Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Ermäßigung der Pauschgebühr bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluß
Leitsatz (amtlich)
Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts haben für Streitsachen, an denen sie beteiligt sind und die durch Beschluß nach § 153 Abs 4 SGG (Zurückweisung der Berufung) erledigt wurden, die Pauschgebühr zu entrichten, die für Urteile anfällt; die Ermäßigung dieser Gebühr auf die Hälfte gemäß § 186 SGG kann nicht in Anspruch genommen werden.
Fundstellen
Breith. 1995, 811 |
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