Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Kostenprivilegierung. Versterben des Rechtsvorgängers im Widerspruchsverfahren. Klageerhebung durch einen sonstigen Rechtsnachfolger. kein kostenprivilegierter Beteiligter
Leitsatz (amtlich)
Verstirbt der Rechtsvorgänger im Widerspruchsverfahren und erhebt ein sonstiger Rechtsnachfolger Klage, ist dieser nicht kostenprivilegiert iS von § 183 S 2 SGG .
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 25.06.2024 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtsgebühren in einem kostenpflichtigen Klageverfahren.
Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) hat die Beschwerdeführerin am 08.04.2024 Klage erhoben gegen den gegen ihre Mutter K1 von der dortigen Beklagten erlassenen Leistungsbescheid zum Zwecke der Zwangsvollstreckung vom 02.03.2023 wegen Beiträgen, Säumniszuschlägen sowie Kosten und Gebühren von insgesamt 46.949,18 €. Nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin während des Widerspruchsverfahrens am 09.04.2023 führte die Beschwerdeführerin den Widerspruch als Erbin (zu 1/3 neben zwei weiteren Personen) fort. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2024 sowohl gegenüber der Beschwerdeführerin als auch den weiteren Erben gesondert zurück. Gegenüber den Erben könnten offene Beiträge oder Zuzahlungen in gleicher Form geltend gemacht werden wie gegenüber dem ursprünglich Verpflichteten.
Die Kostenbeamtin hat anschließend - ausgehend von einem vorläufigen Streitwert i.H.v. 46.949,18 € - mit Datum vom 10.04.2024 Gerichtskosten i.H.v. 1.803 € bei der Klägerin angefordert. Die Gerichtskostenrechnung ist durch die Landesoberkasse M1 unter dem 19.04.2024 versandt worden. Hierauf hat die Beschwerdeführerin am 06.06.2024 anwaltlich vertreten gegen die Kostenrechnung der Landesoberkasse M1 vom 19.04.2024 Erinnerung zum SG eingelegt. Sie sei an dem Rechtsstreit als Privatperson beteiligt und zähle deswegen zum Kreis der Personen, für die das Verfahren in erster Instanz gerichtskostenfrei sei.
Mit Beschluss vom 25.06.2024 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin schulde als Kostenschuldnerin eines Rechtsstreites im Sinne des § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG), in dem sich die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) richteten, für das Verfahren im ersten Rechtszug vor den Sozialgerichten gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 7110 Anlage 1 (Kostenverzeichnis - KV -) grundsätzlich eine 3,0-fache Gebühr, deren Höhe sich nach dem Streitwert bemesse. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Nichterhebung von Gerichtskosten aufgrund unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG seien nicht gegeben. Eine Nichterhebung komme danach nur dann in Betracht, wenn ein offenkundiger und eindeutiger, einen schweren Mangel begründender Verstoß des Gerichts gegen gesetzliche Vorschriften vorliege und diese unrichtige Sachbehandlung für das Entstehen von (Mehr-) Kosten ursächlich geworden sei. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei nicht Sonderrechtsnachfolgerin nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), da nicht umlaufende Geldleistungen an ihre Mutter, sondern Beitragsforderungen der Beklagten dieser gegenüber gestritten werde. Eine Gerichtskostenfreiheit nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGG scheide daher aus. Mangels Vorliegens einer Sonderrechtsnachfolge kommt eine Kostenfreiheit der Klägerin nur als sonstige Rechtsnachfolgerin nach § 183 Satz 2 SGG in Betracht. Die Kostenfreiheit gelte allerdings nur für den Rechtszug, in dem das Verfahren aufgenommen werde. Die Beschwerdeführerin habe das Verfahren in der Verwaltungsinstanz, nämlich im Widerspruchsverfahren, übernommen. Die Kostenfreiheit in dem dortigen Verfahren setze sich daher in der nächsten Instanz, dem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vor dem SG, nicht fort (ebenso im Ergebnis Landessozialgericht -LSG - Sachsen-Anhalt 17.05.2018, L 3 R 8/17). Dies entspreche auch dem Sinn der Regelung des § 183 Satz 2 SGG. Denn der Gesetzgeber wolle es den sonstigen Rechtsnachfolgern ermöglichen, ein schon vom Berechtigten selbst eingeleitetes sozialgerichtliches Verfahren gerichtskostenfrei zu Ende zu führen. Die eigene Entscheidung des sonstigen Rechtsnachfolgers, ein Rechtsmittel einzulegen, solle hingegen kostenmäßig nicht mehr privilegiert sein. Erst recht könne dann die (eigene) Entscheidung des sonstigen Rechtsnachfolgers, nach Abschluss des von ihm aufgenommenen Widerspruchsverfahrens erstmals den Klageweg zu beschreiten, nicht die Kostenfreiheit nach § 183 Satz 2 SGG begründen.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 02.07.2024 zugestellten Beschluss richtet sich die am 03.07.2024 beim SG eingelegte Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, der Rechtszug im Sinne von SGG und GKG meine eindeutig die Instanzen, die vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beschri...