Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit. Beschwerde gegen PKH-Ablehnung. mangelnde Erfolgsaussicht. nichtstatthafte Berufung. altes Recht. neues Recht. keine abschließende Regelung. Ausschluss. Prozesskostenhilfe. Beschwerde. Streitwert
Leitsatz (amtlich)
1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH mangels Erfolgsaussicht durch das Sozialgericht ist nicht zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht statthaft ist, weil die Berufungssumme gem § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG nicht erreicht ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl Beschluss vom 6.9.2005 - L 8 AL 1862/05 PKH-B -, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
2. Dies gilt auch nach der Rechtsänderung des SGG ab dem 1.4.2008, denn § 172 Abs 3 SGG nF ist keine abschließende Regelung des in Abs 1 eröffneten Ausschlusses der Beschwerde (vgl auch LSG Celle-Bremen vom 15.7.2008, L 12 B 18/07 AL = Breith 2008, 906; Beschluss des Senats vom 29.8.2008 - L 8 AS 2398/08 PKH-B - unveröffentlicht).
Normenkette
SGG § 73a Abs. 1 S. 1, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 172 Abs. 1, 3; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2, § 511
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde vom 13.10.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 17.09.2008, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 11 AS 5024/07 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der auf die Übernahme höherer Reisekosten gerichteten Klage abgelehnt worden ist.
Der Antragsteller, dem die Antragsgegnerin Reisekosten anlässlich eines Vorstellungsgesprächs in Weimar in Höhe von insgesamt 130 € bewilligt hat, macht mit der Klage geltend, ihm stünden insgesamt 161,60 € an Reisekosten zu.
II.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im Sozialgerichtsgesetz anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung trifft der über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG anzuwendende § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in der mit Wirkung vom 01.01.2002 erfolgten Neufassung durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887). Danach kann die Entscheidung über die PKH nicht angefochten werden, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint, was vorliegend nicht der Fall ist. Mit der ab 01.01.2002 geltenden Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO soll erreicht werden, dass im Verfahren über die PKH nicht ein weitergehender Instanzenzug zur Verfügung steht als in der Hauptsache. Auch soll der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet werden, zu denen es käme, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht abweichend von dem in der Hauptsache abschließend entscheidenden Gericht des ersten Rechtszugs beurteilt (BT-Drucks. 14/3750 S. 51). Da das mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO verfolgte Ziel auch im sozialgerichtlichen Verfahren erreicht werden kann, steht der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, dass § 127 Abs. 2 ZPO nur auf § 511 ZPO verweist. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren ist deshalb, wenn - wie hier bei einer Berufungssumme von 31,60 € - in der Hauptsache die Berufung nicht statthaft ist, weil die Berufungssumme von mehr als 750,00 € gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (in der ab 01.04.2008 anzuwendenden Fassung) nicht erreicht ist, die Beschwerde gegen Entscheidungen des SG im Verfahren über die PKH nicht zulässig (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 06.09.2005 - L 8 AL 1862/05 PKH-B -, veröffentlicht im Internet unter www.sozialgerichtsbarkeit.de [Entscheidungen]).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ab dem 01.04.2008 geltenden § 172 SGG n.F. Mit § 172 Abs. 3 SGG n.F. ist - auch in Kombination mit Abs. 2 - keine abschließende Regelung des in Abs. 1 eröffneten Ausschlusses der Beschwerde im SGG getroffen worden (siehe hierzu sowie allgemein zum Umfang des Beschwerderechts ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.07.2008, L 12 B 18/07 AL, juris; Beschluss des Senats vom 29.08.2008 - L 8 AS 2398/08 PKH-B - unveröffentlicht).
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen