Orientierungssatz

Der Kostenfaktor des Betreuungsentgeltes einer konkret angemieteten Seniorenwohnung darf, wenn er nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten steht, regelmäßig nicht aus den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Unterkunftskosten herausgerechnet werden, es sei denn, die allgemeinen Grundsätze über die sozialhilferechtliche Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Berücksichtigung des Wunschrechts nach § 9 Abs 2 S 1 und 3 SGB 12 ließen eine abweichende Beurteilung zu (vgl BVerwG vom 17.11.1994 - 5 C 11/93 = BVerwGE 97, 110).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1756724

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