Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Krankengeldzahlung aufgrund eines Auszahlscheins ist Verwaltungsakt
Leitsatz (amtlich)
1. Die Frage, ob in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde ausgeschlossen ist, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (§ 172 Abs 3 Nr 1 SGG), beurteilt sich nur nach dem im Beschwerdeverfahren konkret geltend gemachten Begehren. Es kommt nicht darauf an, ob die Berufung in der anhängigen Hauptsache zulässig wäre.
2. Die Zahlung von Krankengeld aufgrund eines Auszahlscheins ist ein Verwaltungsakt, mit dem Krankengeld grundsätzlich nur zeitlich befristet (entsprechend der bestätigten Arbeitsunfähigkeit) bewilligt wird.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 27. November 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. Juli 2009 mit Wirkung bis 31. Juli 2009.
Die 1967 geborene Antragstellerin ist als kaufmännische Angestellte bei der W.-H. GmbH beschäftigt und bei der Antragsgegnerin versicherungspflichtiges Mitglied. Bei der Vorsorgeuntersuchung am 24. September 2008 stellte Frauenarzt V. einen Tumor in der rechten Brust fest, der mit Biophotonik- und Misteltherapie behandelt wurde und wird. Ab 25. September 2008 bescheinigte Frauenarzt V. deshalb Arbeitsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 21. November 2008 gewährte die Antragsgegnerin nach dem Ende der Entgeltfortzahlung ab 6. November 2008 Krankengeld (Krg) in Höhe von 61,85 € täglich. Ergänzend führte sie aus, Krg werde grundsätzlich rückwirkend nur bis zum Ausstelldatum des Auszahlscheines gezahlt.
Ab 6. November 2008 absolvierte die Antragstellerin auf der Grundlage von Wiedereingliederungsplänen des Frauenarztes V. eine Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mit einer Arbeitszeit von vier Stunden täglich. Gehalt erhielt sie dafür zunächst bis August 2009 nicht. In den Auszahlscheinen für Krg (mit Ausnahme des Auszahlscheines vom 15. Januar 2009) kreuzte Frauenarzt V. jeweils an, die Antragstellerin sei nicht arbeitsunfähig und der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit sei der 5. November 2008, während er in den Wiedereingliederungsplänen angab, der Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit sei zur Zeit nicht absehbar. Zuletzt zahlte die Antragsgegnerin Krg aufgrund der Auszahlscheine vom 26. Juni 2009 (für den Zeitraum bis 25. Juni 2009) und vom 16. Juli 2009 (für den Zeitraum bis 16. Juli 2009) aus.
Mit Wiedereingliederungsplan vom 25. Juni 2009, bei der Antragsgegnerin am 3. Juli 2009 eingegangen, empfahl Frauenarzt V. eine weitere Wiedereingliederung vier Stunden täglich im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Juli 2009.
Dr. B., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung B.-W. (MDK), konnte in der sozialmedizinischen Fallberatung vom 17. Juni 2009 Gründe für ein weiteres Andauern einer arbeitsunfähigkeitsbegründenden Leistungseinschränkung nicht erkennen.
Auf Anfrage der Antragsgegnerin teilte Frauenarzt V. mit Schreiben vom 7. Juli 2009 mit, die Antragstellerin sei sicher nicht voll belastbar. Hierzu holte die Antragsgegnerin die ärztliche Stellungnahme des Dr. P., MDK, vom 13. Juli 2009 ein. Dieser führte aus, eine Fortdauer der stagnierenden Wiedereingliederung sei nicht begründet. Denn konkrete Funktionseinschränkungen, die einer Arbeit entgegenstünden, seien nicht dokumentiert.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2009 beendete die Antragsgegnerin - auch nach Vorlage des weiteren Attestes des Frauenarztes V. vom 31. Juli 2009 mit Hinweis auf die psychische Beeinträchtigung der Antragstellerin - die Gewährung von Krg mit Wirkung vom 19. Juli 2009. Spätestens ab 20. Juli 2009 sei die Antragstellerin wieder voll arbeitsfähig. Objektiv betrachtet bleibe festzuhalten, dass keine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin seit November 2008 eingetreten sei.
Am 25. September 2009 hat die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 14. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2009 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben (S 3 KR 3455/09).
Am 16. November 2009 hat die Antragstellerin zudem beim SG beantragt, festzustellen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe, und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Im Fall der sofortigen Vollziehung der Einstellung der Krg-Zahlung drohe ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, weil sie ohne den Bezug des Krg ihren Lebensunterhalt nur bei akuter Gefährdung ihrer Gesundheit bestreiten könne. Obwohl sie nach den fortlaufend erstatteten ärztlichen Bescheinigungen als arbeitsunfähig erkrankt gelte, sei sie gezwungen, vier Stunden pro Tag vergütungsfähige Leistungen bei ihrem Arbeitgeber erbringen zu müssen. Sie ...