Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 179 SGG. Entscheidung über Antrag auf einstweilige Anordnung. kein rechtskräftig beendetes Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Entscheidungen über einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen keine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens iS des § 179 SGG dar und sind somit der Wiederaufnahme nicht fähig (Anschluss an BVerwG vom 17.10.1983 - 2 WBW 1/83 = BVerwGE 76, 127).
Normenkette
SGG §§ 86b, 179; ZPO §§ 579-580
Tenor
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 KR 1715/14 ER-B wird als unzulässig abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist, ob ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes wieder aufzunehmen ist.
Mit Beschluss vom 07.03.2014 (S 2 KR 674/14 ER) hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) einen Antrag der Beschwerdeführer auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde (L 11 KR 1715/14 ER-B) hat der Senat mit Beschluss vom 03.06.2013, den Beschwerdeführern zugestellt am 05.06.2014, aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Am 05.07.2014 haben die Beschwerdeführer beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) ua Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 KR 1715/14 ER-B gestellt.
II.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 KR 1715/14 ER-B ist unzulässig.
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 579, 580 Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden. Betrifft die Wiederaufnahme ein durch Beschluss abgeschlossenes Verfahren tritt an die Stelle der Klage der Antrag, über den das Gericht wiederum im Beschlussverfahren entscheidet (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 179 Rn 3a). Entscheidungen über einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen allerdings keine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens im Sinne des § 179 SGG dar und sind somit der Wiederaufnahme nicht fähig (vgl BVerwG 17.10.1983, 2 WBW 1/83, BVerwGE 76, 127 zu § 153 VwGO; Leitherer, aaO, § 179 Rn 3b; Ulmer in Hennig, SGG, § 179 Rn 6 mwN).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen