Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. Voraussetzungen des Anspruches auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses durch den Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
1. Ein prozessführender Ehegatte kann vom anderen Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss nach § 1360a BGB verlangen, wenn durch Gewährung des Vorschusses dessen eigener angemessener Unterhalt gefährdet wäre.
2. Die Belastung eines unterhaltsrechtlich leistungsfähigen Ehegatten mit einem Prozesskostenvorschuss zugunsten seines prozessführenden Ehegatten nach § 1360a BGB entspricht nicht der Billigkeit, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte seinerseits Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hätte, würde er den Prozess als eigenen führen; dabei genügt es, wenn dem unterhaltspflichtigen Ehemann Prozesskostenhilfe in Raten zu gewähren wäre.
Tenor
Der Klägerin wird zur Durchführung des Verfahrens L 13 R 887/10 unter Beiordnung von Rechtsanwalt G., Schw., Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung gewährt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Berufungsverfahrens L 13 R 887/10. Die Klägerin hat am 6. Juli 2010 den Antrag auf Gewährung von PKH zur Durchführung des Berufungsverfahrens L 13 R 887/10 gestellt und am 9. August 2010 die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Das Verfahren wurde im Erörterungstermin am 27. September 2010 durch Vergleich erledigt.
Die Klägerin ist verheiratet, lebt mit ihrem Ehemann zusammen und hat drei Kinder (geboren 1992, 1994 und 1996), die bei ihr und ihrem Ehemann wohnen. Sie bezieht ein Einkommen von 400,00 Euro. Die Klägerin hat Ausgaben in Höhe von monatlich 35,40 Euro für ihr Auto.
Ihr Ehemann bezieht - ausweislich der vorgelegten Abrechnung für den Monat Juli 2010 - ein monatliches Einkommen (Auszahlbetrag) von 3.506,67 Euro. Die Familie bezieht monatlich 558,00 Euro Kindergeld.
An Ausgaben ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen und der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und deren Ehemann monatlich Mietkosten in Höhe von 664,80 Euro, Heizungskosten in Höhe 90,00 Euro, sonstige Nebenkosten in Höhe von 300,00 Euro, Kosten für einen (...) Kredit in Höhe von 400,00 Euro, Fahrkosten der Kinder in Höhe von 64,50 Euro, Kosten für die Autorate in Höhe von 134,76 Euro. Des Weiteren sind mitgeteilt monatliche Telefon-, Handy- und Internetkosten über 230,00 Euro, die der Ehemann bezahlt, sowie den Mitgliedsbeitrag zum TV We. von 60,00 Euro, die die Klägerin bezahlt.
II.
Der Antrag der Klägerin, ihr PKH zur Durchführung des Berufungsverfahrens L 13 R 887/10 zu gewähren und Rechtsanwalt G. beizuordnen, ist begründet. Die Voraussetzungen des § 73a SGG und der §§ 114 ff. ZPO sind erfüllt. Denn die Klägerin selbst hat kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen. Ihr steht bei dem versicherten monatlichen Einkommen des Ehemannes auch kein Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 BGB gegen diesen zu.
Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, wozu auch die Klärung der vorliegend streitigen Säumniszuschläge und Beiträge im Rahmen der Beitragspflicht zur Gesetzlichen Rentenversicherung gehört, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1360a Abs. 4 BGB). Der Ehegatte kann allerdings keinen Prozesskostenvorschuss verlangen, wenn durch Gewährung des Vorschusses der eigene angemessene Unterhalt des Vorschusspflichtigen gefährdet würde; er muss insoweit also leistungsfähig im Sinne des Unterhaltsrechts sein (Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. Mai 2009 - NC 2 D 38/09 - NJW-RR 2009, 1436 = juris Rn. 2). Darüber hinaus entspricht die Belastung eines - unterhaltsrechtlich leistungsfähigen - Ehegatten mit einem Prozesskostenvorschuss zugunsten des anderen Ehegatten nicht der Billigkeit, wenn der eine Ehegatte, hier der Ehemann der Klägerin, seinerseits Anspruch auf Gewährung von PKH hätte, würde er den Prozess in gleicher Weise als eigenen führen (LSG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 28. Mai 2008 - L 16 B 9/08 KR - juris Rn. 8). Dabei genügt es, wenn dem Ehemann PKH in Raten zu gewähren wäre (OLG Naumburg, Beschluss vom 31. Januar 2003 - 14 WF 172/02 - juris Rn. 11, zu weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung siehe Kalthoener/ Büttner/ Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 5. Auflage, Seite 131 Fn. 563; a.A. LSH Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. Dezember 2001 - L 8 B 71/01 RA PKH - juris Rn. 9 f im Sinne einer Pflicht zur Ratenzahlung auch des Antragstellers; gänzlich ablehnend Kalthoener/ Büttner/ Wrobel-Sachs, a.a.O. Rn. 372).
Unabhängig davon, ob der Klägerin im Sinne des Unterhaltsrechts und unter Anwendung der Unterhaltsrechtlichen Leitlinie der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL; http://www.landgericht-hechingen.de/servlet/PB/menu/1182165/index.html) in Verbindung mit der Düsseldorfer Tabelle (http://www.olg...