nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. Darlegung eines konkreten Pflegekonzeptes

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer von dem Pflegebedürftigen selbst beschafften Pflegekraft nach § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII setzt voraus, dass der Pflegebedürftige ein seinem festgestellten Pflegebedarf entsprechendes Modell vorlegt. Erforderlich ist insoweit die Darlegung wenn nicht sogar eines bestehenden Vertrages mit der Pflegeperson, so doch jedenfalls eines umfassend konkreten Konzeptes, das die Sicherstellung der Pflege belegt. Es muss der Behörde zumindest ein Angebot vorgelegt werden, das die erforderlichen Pflegeverrichtungen und das dafür notwendige Personal beschreibt.

 

Normenkette

SGB XII § 66 Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

SG Mannheim (Beschluss vom 17.07.2006; Aktenzeichen S 12 SO 2116/06 ER)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die rechtzeitig schriftlich erhobene Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), der das Sozialgericht Mannheim (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die Voraussetzungen für die hier – wie vom SG zutreffend erkannt – allein in Betracht kommende Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen nicht vor.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 – L 7 AS 2875/05 ER-B – FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 – L 7 SO 2117/05 ER-B – FEVS 57, 164 und vom 21. Juli 2006 – L 7 AS 2129/06 ER-B – (alle m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O.).

Für das vorliegende Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz fehlt es jedenfalls am Anordnungsgrund, wie das SG in dem Beschluss zu Recht ausgeführt hat. Der Antragsteller kann den durch Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 5. September 2001 festgestellten Pflegebedarf durch Inanspruchnahme der vom Antragsgegner gewährten Leistungen des Pflegedienstes F GmbH decken. Damit ist aber eine Notlage, die ein sofortiges gerichtliches Tätigwerden erfordert, nicht erkennbar. Das gilt umso mehr, als der Antragsteller bislang die von ihm gewünschte Betreuung durch selber organisierte und angestellte Pflegekräfte noch nicht begonnen hat, sodass seine Situation durch dieses Angebot des Antragsgegners nicht negativ verändert wird.

Auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruches ist nicht glaubhaft gemacht. Es bestehen weiterhin erhebliche Zweifel, ob nach dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers tatsächlich der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten einer von ihm selbst beschäftigten Pflegekraft nach § 66 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bestehen kann. Dies beruht nicht nur auf den im Beschluss des SG hervorgehobenen Gesichtspunkten, sondern vor allem auch darauf, dass der Antragsteller bislang kein seinem festgestellten Pflegebedarf entsprechendes Modell vorgelegt hat. Bislang existiert lediglich ein im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vom damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers eingereichtes Angebot des M in H vom 31. Januar 2006, welches auf der Basis von 180 Sollstunden im Monat zu einem Gesamtbetrag der Pflegekosten von 5.112,00 EUR kommt. Dieses Angebot entspricht jedoch schon mangels Konkretisierung der genauen Pflegeverrichtungen und wegen des Fehlens eines genauen pflegerischen Konzeptes nicht den Anforderungen, wie sie für einen Anspruch nach § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII zu stellen sind. Diese Norm setzt nämlich voraus, dass Pflegebedürftige die Pflege „durch von ih...

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