Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Genehmigung zur Durchführung fachärztlicher Leistungen für einen an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Kinderarzt ohne Schwerpunktbezeichnung

 

Orientierungssatz

Die Zulassungsgremien sind berechtigt, für einen an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Kinderarzt ohne Schwerpunktbezeichnung eine von der grundsätzlichen Zuordnung zur hausärztlichen Versorgung (§ 73 Abs 1a S 1 SGB 5 abweichende befristete Regelung zu treffen, wenn diese Ausnahme zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung (hier zur Behandlung ADS/ADHS-kranker Kinder und Jugendlicher) und damit aus Gründen der Sicherstellung dringend erforderlich ist (vgl BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 22/08 R = SozR 4-2500 § 73 Nr 4).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.12.2014; Aktenzeichen B 6 KA 49/13 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.12.2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Ziff. 1 bis 5.

Der Streitwert wird endgültig auf 60.000 € festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses über eine Verlängerung der Genehmigung des Beigeladenen Ziff. 6 zur Durchführung fachärztlicher Leistungen im Rahmen der hausärztlichen Versorgung.

Der Beigeladene Ziff. 6, ein seit 1990 zugelassener Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zuordnung zur hausärztlichen Versorgung und ohne Schwerpunktbezeichnung, behandelt seit Jahren in erheblichem Umfang Kinder und Jugendliche mit Aufmerksamkeitsstörungen (Diagnose ADS/ADHS).

Mit Beschluss vom 28.05.2008 genehmigte der Zulassungsausschuss dem Beigeladenen Ziff. 6 und seiner Praxispartnerin Dr. B. mit Wirkung ab dem 29.02.2008, befristet bis zum 31.12.2010 folgende Leistungserbringung: EEG-Diagnostik und Therapie anfallskranker Kinder und Jugendlicher sowie die Diagnostik und Therapie von Kindern und Jugendlichen mit Aufmerksamkeitsstörungen im Sinne der Diagnosen ADS/ADHS.

Am 13.09.2010 beantragte der Beigeladene Ziff. 6 die Verlängerung der Genehmigung zur Durchführung fachärztlicher Leistungen im Rahmen der hausärztlichen Versorgung. Er teilte mit, Frau Dr. B. versorge schwerpunktmäßig die epileptologischen Fälle; sie habe zwischenzeitlich die Schwerpunktbezeichnung Neuropädiatrie erworben. Ihm sei der Erwerb dieser Schwerpunktbezeichnung nicht möglich, da ihm der Nachweis eines klinischen Jahres neuropädiatrischer Weiterbildung fehle und er dieses aufgrund des laufenden Praxisbetriebes nicht mehr nachholen könne.

Mit Beschluss vom 08.12.2010 genehmigte der Zulassungsausschuss nach Durchführung einer Bedarfsumfrage bei den im Landkreis K. niedergelassenen Kinderfachärzten dem Beigeladenen Ziff. 6 befristet vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 folgende Leistungen im Rahmen der hausärztlichen Versorgung:

04430 EBM - Neuropädiatrisches Gespräch, Behandlung, Beratung, Erörterung und/oder Abklärung (Einzelbehandlung) - und

04433 EBM - Zusatzpauschale Koordination der neuropädiatrischen Betreuung von Patienten -.

In ihrem dagegen am 19.04.2011 erhobenen Widerspruch führte die Klägerin zur Begründung aus, dass der Beigeladene Ziff. 6 nicht über die im EBM geforderte Schwerpunktbezeichnung Neuropädiatrie verfüge. Eine partielle Einbeziehung des Beigeladenen Ziff. 6 in die fachärztliche Leistungserbringung über die Durchführung und Abrechnung von Leistungen nach einzelnen Gebührenordnungspositionen des EBM komme deshalb nicht in Betracht.

Der Beigeladene Ziff. 6 trat dem Widerspruch entgegen und verwies auf die hohe Bedarfslage (300/400 behandelte ADHS-Fälle pro Quartal) und das Ergebnis der Umfrage unter den niedergelassenen Kinderärzten, von denen keine Einwände gegen die Durchführung der Leistungen durch ihn erhoben worden seien.

Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Beschluss vom 25.05.2011/Bescheid vom 26.07.2011 als unbegründet zurück. Zugleich ordnete der Beklagte den Sofortvollzug der Zulassungsentscheidung vom 08.12.2010 an. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass der Beigeladene Ziff. 6 auf dem Gebiet der Neuropädiatrie ausschließlich ADS/ADHS-Patienten behandele, und zwar seit Jahren erfolgreich, adäquat und in seinem Bereich als einziger Arzt. Zwar fehle ihm die Schwerpunktbezeichnung “Neuropädiatrie"; als niedergelassenem Kinderarzt sei ihm eine Unterbrechung seiner Arbeit zur Nachholung einer einjährigen neuropädiatrischen Kliniktätigkeit aber nicht mehr zumutbar. Dies sei angesichts seiner langjährigen Praxiserfahrung und den weiteren Umständen, dass er den Qualitätszirkel leite und neue Kollegen an das spezielle Krankheitsbild der ADS/ADHS-Kinder heranführe, entbehrlich. Bei alledem sei zu beachten, dass der Beigeladene Ziff. 6 als Einziger im Bereich B. zur adäquaten Behandlung der ADS/ADHS-Kinder zur Verfügung stehe. Wenn die Klägerin sich darauf berufe, dass der Beigeladene Ziff. 6 auch aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nach § 73 Abs....

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