Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörungsrüge. Endentscheidung. Prozesskostenhilfe. Unzulässigkeit der Anhörungsrüge

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Anhörungsrüge gegen einen den Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des LSG ist unzulässig.

 

Normenkette

SGG § 178a Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 3, § 193; ZPO § 321a Abs. 1 S. 2

 

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2007 ist unzulässig.

Nach § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG findet die Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt. Endentscheidung ist im Regelfall das Endurteil; in Betracht kommen auch Beschlüsse, die entweder die Instanz im Hauptsacheverfahren oder aber einen Beschwerderechtszug abschließen (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/3706, S. 16 zur entsprechenden Regelung in § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die Sicherstellung umfassenden Rechtsschutzes durch Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen bedeutet nicht, dass jeder nicht anfechtbare Beschluss auf Anhörungsrüge zu überprüfen ist, sondern nur diejenigen Entscheidungen, die ein Ersuchen um gerichtliche Entscheidung rechtskräftig beschieden haben (BAG, Beschluss vom 14. Februar 2007, 5 AZA 15/06 B, NJW 2007, 1379, 1340 - Unzulässigkeit der Anhörungsrüge gegen einen, ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit zurückweisenden Beschluss). Vielmehr hat der Gesetzgeber die genannten Zwischenentscheidungen im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreites bewusst nicht in den Anwendungsbereich der Anhörungsrüge aufgenommen (vgl. Gesetzesbegründung, a.a.O.).

Der Beschluss, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, ist eine solche der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung, die weder die Instanz im Hauptsacheverfahren noch einen Beschwerderechtszug abschließt. Gegen einen solchen Beschluss ist die Anhörungsrüge daher nicht statthaft. Dies gilt in besonderem Maße deswegen, weil der den Antrag auf Gewährung von Prozesskotenhilfe ablehnende Beschluss der Rechtskraft nicht fähig ist und eine Wiederholung des Antrags - wenn neue Tatsachen vorliegen oder sich die Rechtlage geändert hat - jederzeit möglich ist (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 73a Rdnr. 13g).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1857789

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