Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Gründungszuschusses. privat Kranken- und Pflegeversicherter. Betrag des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes plus monatlich 300 Euro zur sozialen Sicherung. Nichtberücksichtigung der ergänzenden Leistungen nach § 207a SGB 3. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Auch unter Berücksichtigung des Abzuges der Sozialversicherungspauschale vom Bemessungsentgelt bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes gem § 133 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 3 können bei privat Kranken- und Pflegeversicherten die gem § 207a SGB 3 übernommenen Beiträge zur Privatversicherung nicht unter den Begriff des "zuletzt als Arbeitslosengeld bezogenen Betrages" iS des § 58 Abs 1 SGB 3 gefasst werden. Eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. November 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit streitig.
Der 1968 geborene Kläger, der während Ausübung seiner Beschäftigung zuvor privat kranken- und pflegeversichert war, bezog ab Juli 2008 Arbeitslosengeld von der Beklagten. Mit Bescheid vom 11. März 2008 stellte die zuständige Krankenkasse die Befreiung des Klägers von der Kranken- und Pflegeversicherung während des Bezugs von Arbeitslosengeld fest. Der Kläger bezog zuletzt Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag von 63,65 Euro, außerdem übernahm die Beklagte seine Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 207a SGB III in Höhe von 363,43 Euro monatlich.
Am 20. Mai 2009 nahm der Kläger eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit in den Bereichen Unternehmensberatung/Personalberatung/Interims-management/SAP-Beratung auf, wofür er einen Gründungszuschuss bei der Beklagten beantragte. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er noch über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 96 Tagen.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 20. Mai 2009 bis 19. Februar 2010 einen Zuschuss gemäß § 57 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von monatlich 2.209,50 Euro. Dieser Betrag setzte sich aus dem täglichen Leistungsbetrag des Arbeitslosengeldes von 63,65 Euro bezogen auf 30 Tage sowie einer Pauschale von 300 Euro zusammen.
Der Kläger legte Widerspruch ein. Der tägliche Leistungsbetrag des Arbeitslosengeldes von 63,65 Euro errechne sich aus einem täglichen Bemessungsentgelt von 173,07 Euro abzüglich einer Sozialversicherungspauschale gemäß § 133 Abs. 1 Nr. 1 SGB III von 36,34 Euro, der Lohnsteuer gemäß § 133 Abs. 1 Nr. 2 SGB III von 29,06 Euro und des Solidaritätszuschlags gemäß § 133 Abs. 1Nr. 3 SGB III von 1,59 Euro. Er sei aber nicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert, sondern von der Versicherungspflicht für die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges befreit gewesen. Er unterhalte bei der Gothaer Krankenversicherungs-AG eine substitutive Krankenversicherung und eine private Pflegeversicherung, weshalb die Beklagte gemäß § 207a SGB III seine Beiträge in Höhe von zuletzt 363,43 Euro monatlich übernommen habe. Der Gründungszuschuss sei nur in Höhe des zuletzt bezogenen kalendertäglichen Arbeitslosengeldes ohne Berücksichtigung der privaten Kranken- und Pflegeversicherung gewährt, dies sei system- und rechtswidrig. Seine tatsächlichen Aufwendungen würden nicht berücksichtigt, während der pauschale und fiktive Abzug nach § 133 Abs. 1 Nr. 1 SGB III vorgenommen werde. Das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld berechne sich in Fällen privat kranken- und pflegeversicherter Leistungsbezieher zuzüglich der Leistungen nach § 207a SGB III. Nur so werde die gebotene Gleichbehandlung zwischen gesetzlich und freiwillig Versicherten erreicht. Daher sei dem kalendertäglichen Arbeitslosengeld von 63,65 Euro ein kalendertäglicher Versicherungsbeitrag von 11,51 Euro und ein kalendertäglicher Pflegeversicherungsbeitrag von 0,60 Euro hinzuzurechnen, so dass sich eine Summe von 75,76 Euro kalendertäglich ergebe. Monatlich ergebe sich bei 30 Kalendertagen eine Summe von 2.272,80 Euro zuzüglich weiteren Gründungszuschuss nach § 58 Abs. 1 SGB III von 300 Euro, mithin ein monatlicher Zuschuss von 2.572,80 Euro.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2009 als unbegründet zurück. Der Gründungszuschuss sei nach § 58 Abs. 1 SGB III gesetzlich auf die Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes begrenzt. Der Kläger habe Arbeitslosengeld zuletzt in Höhe von 63,65 Euro täglich bezogen. Dies entspreche einem monatlichen Zahlbetrag von 1.909,50 Euro. Zusammen mit der Pauschale zur sozialen Sicherung in Höhe von 300 Euro bestehe Anspruch auf 2.209,50 Euro monatlich. Dieser Betrag sei dem Kläger auch zuerkannt.
Hiergegen hat der Kläger am 16. September 2009 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung ha...