nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 12.06.2003; Aktenzeichen S 11 KR 1164/03 AK-A)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG), mit dem die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten, die im Rahmen einer Untätigkeitsklage angefallen sind, zu erstatten.

Die Antragsgegnerin entschied durch Bescheide vom 28.06. und 27.07.2001 gegenüber der bei ihr versicherten A. G. (Versicherte), dass eine Kostenübernahme für ein von der Antragstellerin hergestelltes Hilfsmittel ausscheide. Eine Rechtsmittelbelehrung war den Bescheiden jeweils nicht beigefügt.

Hiergegen legte die Antragstellerin, die sich den Anspruch der Versicherten gegenüber der Antragsgegnerin hatte abtreten lassen, am 01.07.2002 Widerspruch ein. Sie führte aus, sie erwarte eine umgehende Stellungnahme bzw. den Eingang eines rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheids bis zum 08.07.2002. Es werde gebeten, die Fristen des § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einzuhalten, um die etwaige Erhebung einer Untätigkeitsklage zu vermeiden. Am 02.07.2002 versuchte die Antragsgegnerin telefonisch den Streit mit der Antragstellerin vergleichsweise zu erledigen, was nicht gelang. Mit Schreiben vom 15.08.2002 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin noch einmal mit, dass sie das Angebot für inakzeptabel halte und um Erlass eines Abhilfebescheids oder rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheids unter Einhaltung der Frist des § 88 Abs. 2 SGG bitte. Nach fruchtlosem Fristablauf werde sie ohne weitere Ankündigung Untätigkeitsklage erheben. Bezugnehmend auf dieses Schreiben teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter dem 05.09.2002 mit, das Gutachten des MDK habe ergeben, dass eine zusätzliche Behandlung mit einer elektromotorischen Bewegungsschiene bei gleichzeitiger AOTR-Behandlung das Maß des Notwendigen überschreite und somit medizinisch nicht indiziert sei. Danach sehe sie den Widerspruch als nicht begründet an. Sollte der Widerspruch dennoch aufrechterhalten bleiben, so bitte sie, medizinische Unterlagen einzureichen, die die Ausführungen im MDK-Gutachten widerlegen oder eine medizinische Notwendigkeit dieser Hilfsmittelversorgung begründen würden. Sobald diese Unterlagen vorliegen würden, würde sie den MDK um eine erneute Stellungnahme bzw. um ein Zweitgutachten bitten. Mit Schreiben vom 06.09.2002 erklärte die Antragstellerin per Fax, dass der Widerspruch aufrechterhalten würde und bat um Erstellung eines Widerspruchsbescheids innerhalb der Frist des § 88 SGG.

Am 13.11.2002 erhob die Antragstellerin beim SG Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 2 SGG, weil die Antragsgegnerin innerhalb der ihr nach § 88 Abs. 2 SGG gesetzten Dreimonatsfrist nicht über den Widerspruch entschieden habe.

Die Antragsgegnerin hat hiergegen im Wesentlichen vorgetragen, die Klage sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht befugt, Widerspruch zu erheben. Im Übrigen sei ein zureichender Grund dafür gegeben, dass die Dreimonatsfrist des § 88 SGG überschritten worden sei. Es habe sich um einen für die Mitarbeiter der zuständigen Geschäftsstelle rechtlich schwierigen Sachverhalt gehandelt, da ein Leistungserbringer den Sozialrechtsweg unter Verwendung einer vorgefertigten "Abtretungserklärung" missbraucht habe, um eine für ihn teurere Leistungsklage zu umgehen, die rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Abtretung nicht erfüllt seien, nach ihrer Auffassung keine gültige Vollmacht der gegnerischen Prozessbevollmächtigten zur Prozessführung im Namen der Versicherten vorliegen würde und eine Beschwer der Versicherten nicht gegeben sei. Zudem wäre es sehr bedenklich, wenn jeder unzulässige, vom Leistungserbringer durch "Fachanwälte" forcierte Widerspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten beschieden werden müsste.

Mit Schriftsatz vom 12.03.2003 erklärte die Antragstellerin den Rechtsstreit, nachdem die Antragsgegnerin am 20.02.2003 einen Widerspruchsbescheid erlassen hatte, in der Hauptsache für erledigt. Sie beantragte, der Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin trat dem unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen entgegen.

Durch Beschluss vom 12.06.2003 entschied das SG, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, ein zureichender, das Verstreichen der Frist zum Erlass eines Widerspruchsbescheids rechtfertigender Grund sei nicht ersichtlich. Die von der Antragsgegnerin gegen die Zulässigkeit der Abtretung vorgebrachten Gründe würden weder die besondere Schwierigkeit der Sache für den Sachbearbeiter der Antragsgegnerin nachvollziehbar machen noch einen Rechtfertigungsgrund für die Untätigkeit der Antragsgegnerin begründen. Bei Zutreffen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, die Versicherte hab...

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