Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung über die Ablehnung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Ergotherapeuten

 

Orientierungssatz

Zur gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung über die Ablehnung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Ergotherapeuten.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 26.05.2021; Aktenzeichen B 13 R 219/20 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 09.10.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Ergotherapeuten hat.

Der 1966 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben in den Jahren 1982 bis 1985 eine Ausbildung zur Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb bei der Bundespost absolviert. Im Jahr 1988 hat er eine Ausbildung zum Krankenpfleger abgeschlossen und war anschließend in diesem Beruf tätig. Aufgrund der Folgen eines im Jahre 1997 erfolgten Suizidversuchs mit Schlaftabletten bezieht er von der Beklagten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Neben dem Rentenbezug übte er bis zum Jahre 2007 eine geringfügige Tätigkeit als Taxifahrer aus.

Einem nervenärztlichen Gutachten von H vom 30.06.2007 (VA Bd. I Bl. 27) lassen sich die Diagnose hirnorganisches Psychosyndrom mit vorrangig kognitiven Einschränkungen und der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung bei Zustand nach hypoxischer Gehirnschädigung entnehmen. Eine regelmäßige ärztliche Behandlung finde nicht statt. Der Kläger erhalte keine spezifische, hirnphysiologische Trainingsmaßnahme, sodass sich an diesem Zustand nichts ändern werde. Für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Einem weiteren von der Beklagten bei dem W eingeholten Gutachten vom 17.03.2009 (VA Bd. I Bl. 64) lassen sich die Diagnosen hirnorganisches Psychosyndrom mit leichter kognitiver Einschränkung und eine Persönlichkeitsveränderung entnehmen. Der Gutachter führt zusammenfassend aus, es liege sicherlich eine Verminderung von Aufmerksamkeit, Konzentration und Ausdauerbelastung vor. Die kognitive Störung selbst sei nur relativ gering ausgeprägt, auffälliger sei die Wesensveränderung. Aufgrund dieser Persönlichkeitsveränderung sei es nicht vorstellbar, dass der Kläger eine normale Umschulung durchhalte. Es werde eine Belastbarkeitsprüfung im Rahmen einer Arbeitstrainingsmaßnahme empfohlen. In der daraufhin in der Zeit vom 06.10.2009 bis zum 17.11.2009 in den Kliniken S durchgeführten Belastungserprobung hielt man eine berufliche Reintegration für erfolgversprechend (VA Bd. I Bl. 104).

Deswegen bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 10.12.2009 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach (VA Bd. I Bl. 121). Nachdem der Kläger der Beklagten nachfolgend mitgeteilt hatte, dass er eine Umschulung zum Physiotherapeuten oder Diätassistenten begehre, befand er sich auf Veranlassung der Beklagten vom 01.03.2010 bis zum 19.03.2010 zu einer entsprechenden Arbeitserprobung im Berufsförderwerk E. in R. Nachdem das Berufsförderwerk in seinem Entlassungsbericht vom 29.03.2010 (VA Bd. I Bl. 153) zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger wegen der kognitiven Defizite sowie der Verhaltensauffälligkeiten den Anforderungen einer entsprechenden Ausbildung nicht gerecht werden könne, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31.03.2010 (VA Bd. I Bl. 183) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer qualifizierten Ausbildung zum Physiotherapeuten bzw. Diätassistenten ab. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 02.06.2010 - VA Bd. I Bl. 200).

Deswegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Konstanz (S 8 R 1455/10). Da sich dem bei dem H1 eingeholten Gutachten vom 01.12.2010 nicht eindeutig entnehmen ließ, ob der Kläger einer qualifizierten Ausbildung zum Physiotherapeuten oder Diätassistenten gewachsen sei, schlossen die Beteiligten einen Vergleich dahingehend, dass sich der Kläger um einen mehrmonatigen Praktikumsplatz bemühen solle und die Beklagte nach Vorlage des Praktikumsberichts konkrete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erneut prüfen werde.

Da der Kläger im Folgenden keinen Praktikumsplatz finden konnte, war er nach Rücksprache mit der Beklagten in der Zeit vom 06.03.2012 bis zum 05.09.2012 im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes bei der Lebenshilfe R1 e.V. tätig. Nachdem der Kläger der Beklagten mitgeteilt hatte, dass er nunmehr eine Umschulung zum Arbeitserzieher anstrebe, lehnte die Beklagte den entsprechenden Antrag mit Bescheid vom 30.08.2012 (VA Bd. II Bl. 317) und Widerspruchsbescheid vom 13.12.2012 (VA Bd. II Bl. 354) mit der Begründung ab, die Tätigkeit als Arbeitserzieher sei für den Kläger nicht leidensgerecht.

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