Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Ausschluss der Beschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen eine die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts in Verfahren, in denen die Entscheidung zur Hauptsache nicht anfechtbar ist (hier: einstweilige Anordnung nach § 86b Abs 2 SGG), findet die Beschwerde nicht statt. Der Beschwerdeausschluss ergibt sich in einem solchen Falle aus einer entsprechenden Anwendung von § 172 Abs 3 Nr 1 SGG.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 23. Juni 2008 wird verworfen.

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht Mannheim das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers - unter gleichzeitiger Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - abgelehnt. Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers.

Die am 24. Juni 2008 eingelegte Beschwerde ist - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des SG - unstatthaft. Zwar ergibt sich der Ausschluss der Beschwerde in diesem Falle nicht bereits aus der Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 ≪BGBl. I, S. 444≫ mit Wirkung vom 1. April 2008 eingeführten Fassung), wonach die Beschwerde ausgeschlossen ist gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Denn vorliegend beruht die Versagung von PKH (allein) auf der Verneinung der Erfolgaussichten der Rechtsverfolgung, wie sie auch in der gleichzeitig erfolgten Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ihren Ausdruck findet.

Allerdings folgt der Beschwerdeausschluss in einem solchen Falle aus einer entsprechenden Anwendung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde (auch) ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben, da in der Hauptsache Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts in Höhe von 162,- € im Streit sind und die Hauptsache wegen Nichterreichens der Berufungssumme von mehr als 750,- € daher nicht rechtsmittelfähig wäre (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Beschwerdeausschluss in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG rechtfertigt sich ausweislich der Gesetzesmaterialien daraus, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden sollten (BT-Drucks. 16/7716 S. 32). Diese gesetzgeberische Intention würde leerlaufen und für das Verfahren der PKH sogar konterkariert, wenn eine PKH-Beschwerde statthaft wäre, obwohl die zugehörige Hauptsache (hier: das einstweilige Rechtsschutzverfahren) aufgrund des nicht erreichten Beschwerdewerts nicht an das Landessozialgericht (LSG) gelangen kann.

Auch im Rahmen anderer Prozessordnungen des geltenden Rechts ist höchstrichterlich anerkannt, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht statthaft ist, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht zulässigerweise mit Rechtsmitteln beim Rechtsmittelgericht anhängig gemacht werden kann. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach entschieden, dass dieser zunächst auf § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - (in der Fassung vor Inkrafttreten des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 ≪BGBl I, S. 2847≫) gestützte allgemeine Rechtsgrundsatz der Begrenzung des Beschwerdeweges auf den Rechtszug der Hauptsache auch nach der Änderung des § 127 Abs. 2 ZPO durch das Gesetz vom 17. Dezember 1990 im Hinblick auf die Neufassung von § 567 Abs. 3 ZPO fortgegolten hat (z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 1982 - VIII B 1/82 - BFHE 136, 53 = BStBl II 1982, 600; vom 24. Juli 1992 - VI B 6/92 - BFH/NV 1992, 835; vom 11. Januar 1994 - VII B 233/93 - BFH/NV 1994, 503; vom 3. Dezember 1996 - XI B 139, XI B 140/96 - BFH/NV 1997, 259; vom 11. Juni 1999 - VIII B 44/98 - BFH/NV 1999, 1501 und vom 8. August 2000 - V S 5/00 - BFH/NV 2001, 60). Der Rechtsgrundsatz beruht auf dem Rechtsgedanken, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie dem PKH-Verfahren nicht über den Rechtszug der Hauptsache hinausgehen soll. Ferner soll damit auch vermieden werden, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander sich widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 11/3621 S. 26; BT-Drucks. 14/4722 S. 75 f.).

Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) findet gegen eine die PKH mangels Erfolgsaussicht ablehnende Entscheidung in Verfahren, in denen die Entscheidung zur Hauptsache nicht anfechtbar ist (z. B. einstweiligen Anordnungen nach §§ 620, 620b oder 644 ZPO i.V.m. § 620c Satz 2 ZPO), die sofortige Beschwerde n...

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