Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung
Leitsatz (amtlich)
Die Einwirkungskausalität der Berufskrankheit Nr. 2102 (Meniskuserkrankung) ist nicht zwingend deshalb zu verneinen, weil die kniebelastende Tätigkeiten nicht mindestens im Umfang von 30% einer (acht-stündigen) Arbeitsschicht ausgeübt wurde. Jedenfalls ist eine solche aus der statischen Belastung durch Kniezwangshaltung entwickelte Zeitgrenze auf die dynamische Bewegungsbeanspruchung des Kniegelenks (hier eines Berufshandballspielers) sportmedizinisch nicht übertragbar.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 2. April 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Meniskusschäden am rechten Kniegelenk des Klägers als Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) festzustellen sind.
Der 1980 geborene Kläger spielte eigenen Angaben zufolge ab 1987 Handball, zunächst in den Jugendmannschaften des T. R. und H. K., sodann ab 01.07.2000 mit Aufstieg des H. K. in die 2. Bundesliga als Berufshandballspieler. Bis 30.06.2004 war der Kläger Spieler in Mannschaften der ersten und zweiten Bundesliga in den Vereinen H. K., S. K./Ö. und S. W.-M.. Danach spielte er beim T. L.-O. bis 30.06.2006.
Am 04.01.1997 wurde der Kläger im Unfallkrankenhaus L. wegen einer Epiphysenfraktur am proximalen Schienbeinende am rechten Knie operiert und die Fraktur mit Schrauben stabilisiert.
Am 02.09.2004 prallte der Kläger während eines Handballspiels mit einem Gegenspieler zusammen und stürzte. Hierbei verdrehte er sich das rechte Knie. Im Durchgangsarztbericht von Dr. A. vom 07.09.2004 wird der Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion des rechten Kniegelenks angegeben. Die am 07.09.2004 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) ergab nach Beurteilung von Dr. P. (Arztbrief vom 07.09.2004) einen Längsriss des Innenmeniskushinterhorns und einen Längsriss des Außenmeniskusvorderhorns, was in der nach folgenden arthroskopischen Operation am 14.09.2004 nicht voll bestätigt werden konnte. Der intraoperative Befund ergab einen intakten Außenmeniskus. Der Innenmeniskus wurde teilreseziert (Operationsbericht von Dr. R. vom 14.09.2004). In seinem Gutachten vom 10.03.2005 beurteilte Dr. D. den Restriss/die Reruptur im Innenmeniskus rechts als Folge des angeschuldigten Unfallereignisses. Inwieweit durch die ehemalige Tibiakopffraktur Mikroverletzungen am Außen- oder Innenmeniskus bestanden haben, lasse sich nur spekulativ beantworten, eine Gelegenheitsursache sei für das Unfallereignis abzulehnen. In der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. S. vom 24.03.2005 wurde ausgeführt, ein isolierter Meniskusschaden als Folge eines Unfalls sei die Ausnahme und nur unter bestimmten Voraussetzungen als Unfallfolge denkbar. Vorliegend sei kein Schaden an den primären Stabilisatoren des Kniegelenks vorhanden. Mit Bescheid vom 24.11.2004/Widerspruchsbescheid vom 17.05.2005 hatte die Beklagte als Folge des Versicherungsfalls vom 02.09.2004 nur eine ausgeheilte Zerrung des rechten Kniegelenks anerkannt und Entschädigungsleistungen abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage S 10 U 1515/05 vor dem Sozialgericht Mannheim ruht.
Am 12.10.2005 beantragte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten wegen der degenerative Veränderungen der Menisken des rechten Kniegelenks bei der Beklagten die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102. Die Kniegelenksschädigungen seien beruflich bedingt, da er bereits seit seiner Jugendzeit ununterbrochen dem Beruf als Handballspieler nachgehe. Der Kläger machte unter dem 07.11.2005 im Vordruck der Beklagten Angaben zum beruflichen und sportlichen Werdegang und zu seinen Kniegelenkbeschwerden. In der hierzu eingeholten arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom 09.12.2005 legte Dr. R. dar, bei der Berufskrankheit nach Nr. 2102 handele es sich um Meniskusschäden im Sinne einer primären Schädigung, das heißt ohne vorausgehende Traumen oder Mikrotraumen. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien durch Bewegungsbeanspruchungen beim Laufen oder Springen mit häufigem Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf grober unebener Unterlagen sowie reflektorisch unkoordinierte Bewegungsabläufe wie Laufen auf unebenem lockerem Untergrund mit Scherbewegung, wie dies typischerweise bei Tätigkeiten des Steigers unter Tage oder des Rangierarbeiters auf Schotter und Geröll vorkomme, erfüllt. Im Profisport seien vergleichbare dynamische Belastungen anzunehmen, zum Beispiel beim Fußballspieler aufgrund der Stollen behafteten Sportschuhe und daraus resultierender fixierter Zwangshaltung. Für Handballer seien die Voraussetzungen einer Zwangshaltung und entsprechender Bodenverhältnisse in der Regel nicht gegeben. Es fehlten außerdem gesicherte medizinische Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen nicht-traumatischen Meniskopathien und der Sportart Handball. Nach Vorlage der Akten an den staatlichen Gew...