nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Heilbronn (Entscheidung vom 26.11.2002; Aktenzeichen S 2 KR 1431/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. November 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Die 1949 geborene Klägerin war bis 31.12.1999 bei der Fa. IBM Deutschland Informationssysteme GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Ziff. 2 der Auflösungsvereinbarung erhielt die Klägerin nach dem gültigen Frühpensionierungsprogramm 1999 ab 01.01.2000 folgende Leistungen: 2.1 Vorgezogene IBM-Altersrente gemäß den Bestimmungen des IBM-Versorgungswerkes brutto DM 1.162,- 2.2 Subvention des versicherungsmathematischen Abzuges brutto DM 569,- 2.3 Befristetes Überbrückungsgeld brutto DM 3.875,- 2.4 Befristeter Sozialversicherungszuschuss brutto DM 600,- unter dem Vorbehalt der Nachberechnung nach dem 31.12.1999 monatliche Gesamtleistung brutto DM 6.206,- Nach Ziff. 4 der Vereinbarung erklärte der Mitarbeiter mit Annahme dieses Angebots sein Einverständnis zum Angebot Frühpensionierungsprogramm 1999. Zugleich akzeptierte er damit die Bedingungen des Merkblattes zum "Frühpensionierungsprogramm 1999".
Vom 01.02. bis 24.03.2000 und vom 01.07.2000 bis 07.11.2001 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld und war deshalb pflichtversichertes Mitglied der Beklagten.
Mit Bescheid vom 10.12.2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, während der Zeit vom 01.02. bis 24.03.2000 und vom 01.07.2000 bis 07.11.2001 sei sie als Bezieherin von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz pflichtversichert. Während der Pflichtversicherung unterliege ihr Versorgungsbezug von der IBM Deutschland Informationssysteme GmbH (seit 01.01.2000) der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 226 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. § 57 SGB XI. Für die Zeit vom 01.02.2000 bis 24.03.2000 und vom 01.07.2000 bis 07.11.2001 sei eine Forderung von DM 1.935,58 ermittelt worden. Die Beklagte fügte als Anlage eine Ermittlung der Beiträge unter Einbeziehung der von der Fa. IBM Deutschland gezahlten Versorgungsbezüge bei.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, weder in den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen der Beklagten noch in der Informationsbroschüre der Bundesanstalt für Arbeit "Merkblatt für Arbeitslose" werde darauf hingewiesen, dass während des Bezugs von Arbeitslosengeld zusätzliche Einnahmen der KV/PV-Pflicht unterliegen. Unabhängig davon könne es wohl kaum zutreffen, dass monatliche Abfindungszahlungen während dieser Zeit zu Beitragsforderungen seitens der Krankenkasse führten, während eine einmalige Abfindungszahlung beim Ausscheiden aus einem Unternehmen unberücksichtigt bleibe. Auch sei ihr telefonisch von einem Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt worden, dass grundsätzlich keine rückwirkenden Beitragsforderungen vorgenommen würden. Ehemalige Kollegen, die ebenfalls im Rahmen eines Auflösungsvertrages aus dem Unternehmen ausgeschieden seien und monatliche Abfindungszahlungen erhielten, hätten während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld keine zusätzlichen Beitragsforderungen erhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2002 gab die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin nicht statt: Die an den Erhalt von Versorgungsbezügen geknüpfte Beitragspflicht entstehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kraft Gesetzes und sei von der Kenntnis des Versicherten unabhängig, denn auch die Beitragsansprüche aus Versorgungsbezügen entstünden gemäß § 22 Abs. 1 SGB IV, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorlägen. Die Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen zur Kranken- und Pflegeversicherung ergebe sich aus dem Gesetz, sie könne nicht umgangen werden. Eine Verjährung der Beitragsforderung sei bisher nicht eingetreten, auch seien die Beiträge nicht verwirkt. Die Klägerin sei während der Zeit vom 01.02. bis 24.03.2000 und vom 01.07.2000 bis 07.11.2001 als Leistungsbezieherin nach dem SGB III pflichtversichert gewesen. Bei Personen, deren Leistungen nach dem SGB III aus einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze berechnet würden, würden als Bemessungsgrundlage für die zu zahlenden Beiträge maximal 80% der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze gelten (Urteil des BSG vom 29.09.1997 - 8 RKn 4/97 -). Beiträge aus Versorgungsbezügen seien für die Betroffenen aus der Differenz zwischen dieser Bemessungsgrundlage und dem Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu erheben. Dem entsprächen die berechneten und zu entrichtenden Beiträge in Höhe von 989,65 EUR (DM 1.935,58).
Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung der Beklagten handle es sich nicht um Versorgungsbezüge gemäß § 229 SGB V, vielmehr sei eine gesplittete Kapitalabfindung aus Gründen...