Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhaus. zweiseitiger Vertrag nach § 112 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 5. Festsetzung einer Landesschiedsstelle zur Zahlungsfrist
Orientierungssatz
Zur Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Landesschiedsstelle bzgl des Inhalts eines Landesvertrages nach § 112 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 5, wonach im Rahmen einer Regelung zur Zahlungsfrist Einwendungen gegen die Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung sowie gegen die Art der Abrechnung nur innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungszugang geltend gemacht werden können.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.05.2009 abgeändert.
Der Beschluss der Beklagten vom 21.09.2005 zu § 19 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut über die Festsetzung der Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 2 zu entscheiden.
Der Beschluss der Beklagten vom 21.09.2005 zu § 19 Abs. 2 Satz 3 wird mit Wirkung ab 1.4.2007 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Hälfte der Gerichtskosten, die Beklagte, die Beigeladene zu 1 und die Beigeladene zu 2 tragen die Gerichtskosten zu je 1/6. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Die Kostenentscheidung gilt für beide Rechtszüge.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf 25.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger begehrten im Klage- und Berufungsverfahren zunächst die teilweise Aufhebung des Beschlusses, mit dem die beklagte Schiedsstelle für B.-W. den Inhalt des L.vertrages nach § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung (i. F.: KBV) festgesetzt hat, und zwar in Bezug auf die vor der Schiedsstelle zuletzt noch streitig gebliebenen Regelungen in §§ 5, 7, 8, 9, 13 und 19. Nachdem in der mündlichen Verhandlung des Senats die Kläger mehrere Klagepunkte nicht mehr weiter verfolgt haben, waren zuletzt nur noch die Festsetzungen der beklagten Schiedsstelle zu § 19 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 2 Satz 3 KBV streitig.
Die Kläger und die Beigeladenen zu 2) und 3) sind die Verbände der Krankenkassen des Landes B.-W. und die Verbände der Ersatzkassen. Diese hatten zuletzt am 14.02.2003 die Fortdauer des bisherigen Vertrages nach § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V mit der unter zu 1) beigeladenen B.- W. Krankenhausgesellschaft bis zum 3 1.12.2003 vereinbart.
Nach gescheiterten Verhandlungen über einen neuen Vertrag für die Zeit ab dem 01.01.2004 beantragte die Beigeladene zu 2) mit Schreiben vom 26.07.2005 die Festsetzung des Inhalts des Vertrags durch die Schiedsstelle nach § 114 SGB V. Grundlage des Antrags war ein zwischen den Beigeladenen zu 1) und 2) vereinbarter Vertragsentwurf. Die Beigeladene zu 1) schloss sich am 22.08.2005 dem Antrag der Beigeladenen zu 2) an. Am 30.08.2005 folgte die Beigeladene zu 3) nach.
Die Kläger lehnten den Vertragsentwurf der Beigeladenen ab und beantragten am 24.08.2005 die Festsetzung ihrer Gegenvorschläge.
Am 21.09.2005 fand eine Sitzung der Schiedsstelle statt (Dauer 11:00 bis 16:25 Uhr), an der Vertreter der Kläger und Beigeladenen teilnahmen. Nach Feststellung der unstreitigen Vertragsregelungen hörten die Mitglieder der Schiedsstelle die Beteiligten des Schiedsverfahrens zu den streitigen Regelungen in den §§ 5, 7, 8, 9, 13 Abs. 3 und 19 des KBV an und setzten mit Beschluss vom 21.09.2005 den Inhalt des Vertrages fest. Die zuletzt in der mündlichen Verhandlung des Senats noch streitigen Regelungen erhielten folgenden Inhalt:
§19
Zahlungsfrist
(1) Die Krankenkasse hat die Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Rechnungssatzes zu bezahlen. Fällt der Fristablauf auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der nächstfolgende Arbeitstag als Fälligkeitstag. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der Absendung des Zahlungsmittels an das Krankenhaus.
(2) Bei Beanstandungen sachlicher oder rechnerischer Art kann der Differenzbetrag verrechnet werden. Einwendungen gegen die Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung sowie gegen die Art der Abrechnung können nur innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungszugang geltend gemacht werden. Voraussetzung für Einwendungen gegen die Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung ist außerdem die Durchführung des MDK-Überprüfungsverfahrens gemäß des Landesvertrages zu § 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V, das innerhalb der Zahlungsfrist nach Abs. 1 einzuleiten ist.
(3) Bei Überschreiten des Zahlungsziels kann das Krankenhaus ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen berechnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB.
(4) Vorstehende Regelungen gelten als Bestimmungen zur zeitnahen Zahlung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BPfIV/§ 11 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG.
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