Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragsbemessung. Bezug von Rente des spanischen Rentenversicherungsträgers INSS. Rente iS des § 228 Abs 1 S 2 SGB 5. Europarechtskonformität
Leitsatz (amtlich)
1. Die Rente des spanischen Rentenversicherungsträgers INSS ist eine vergleichbare Rente aus dem Ausland iS von § 228 Abs 1 S 2 SGB 5.
2. § 228 Abs 1 S 2 SGB 5 steht in Übereinstimmung mit Art 30 VO (EG) 883/2004 (juris: EGV 883/2004) und verstößt weder gegen das europarechtliche Grundrecht der Freizügigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf seine spanische Rente.
Der 1932 geborene Kläger ist bei der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Er hat deshalb uneingeschränkten Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung nach deutschem Recht (§§ 27 ff SGB V). Die Kosten von Heilbehandlungen und aller damit zusammenhängenden bzw. ergänzenden Leistungen trägt allein die Beklagte.
Nachdem der Beklagten im Mai 2011 bekannt geworden war, dass der Kläger zusätzlich zu der deutschen Rente auch eine Rente des spanischen Sozialversicherungsträgers bezieht, forderte sie den Kläger zur Vorlage des Rentenbescheides auf. Der Kläger legte der Beklagten daraufhin am 12.10.2011 eine Rentenmitteilung des spanischen Rentenversicherungsträgers INSS über den Bezug der spanischen Rente für das Jahr 2011 vor, aus dem sich eine monatliche Rentenhöhe von 384,50 € ergab. Die Beklagte setzte sodann mit Bescheid vom 14.12.2011 rückwirkend ab dem 01.07.2011 einen hierauf zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag (8,2 %) von monatlich 31,53 € und einen Pflegeversicherungsbeitrag (1,95 %) von monatlich 7,50 € fest. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Am 14.05.2012 erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten dagegen Widerspruch und machte geltend, dass Beiträge zur spanischen Krankenversicherung im Rahmen des spanischen Rentensystems nicht zu entrichten seien, weil diese während der Beschäftigungszeit in Spanien durch Lohnabzug und Steuergelder vorfinanziert worden seien. Er sei ein Doppelrentner, dessen spanische Krankenversicherung nach europarechtlichen Vorschriften ruhe, solange er in einem anderen Mitgliedstaat wohne und dort eine Rente beziehe. Vor diesem Hintergrund sei die aus Spanien bezogene Rente keine vergleichbare Rente im Sinne des § 228 SGB V. Mit weiterem Schreiben vom 06.07.2012 ließ der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit rügen, weil er nach dem angefochtenen Bescheid Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz böten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2012 zurück. Nach § 228 SGB V würden auch vergleichbare Renten aus dem Ausland der Beitragspflicht unterliegen. Die entsprechenden Beiträge habe der Kläger alleine zu tragen (§ 249a SGB V).
Dagegen wandte sich der Kläger am 08.10.2012 mit seiner Klage zum Sozialgericht Mannheim. Er ließ vortragen, § 228 SGB V sei mit den maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71 sehe vor, dass der Rentenversicherungsträger Beiträge zur Krankenversicherung nur von der von ihm geschuldeten Rente einbehalten dürfe. Ähnlich verhalte es sich mit Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004. Danach könne der Rentenversicherungsträger, der Beiträge zur Krankenversicherung einzubehalten habe, diese nur nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnen. Somit sehe das Europarecht vor, dass von Doppelrentnern nur von der Rente des Wohnmitgliedstaates Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu verlangen und zu erheben seien. In Spanien gelte zudem die Besonderheit, dass für Rentner die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung während der Beschäftigungszeit vorfinanziert worden seien. Daher erscheine es ungerecht, wenn er in Deutschland für diese spanische Rente zusätzlich Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müsse, zumal er Leistungen nur von der deutschen Versicherung erhalten könne. Im Übrigen zahle der spanische Staat hierfür eine Pauschale. Wenn nach § 249a SGB V dem spanischen Rentenversicherungsträger eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die Deutsche Kranken- und Pflegeversicherung nicht auferlegt werden könne, wäre es ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und des Freizügigkeitsprinzips, wenn man auf der anderen Seite den entsprechenden Rentnern eine solche Verpflichtung auferlegen würde. Auf Hinweis des Gerichts vom 12.11.2012 machte der Kläger unter Vorlage einer Prozessvollmacht darauf aufmerksam, dass er sich aufgrund des deutsch-spani...