Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Weitergewährung von Krankengeld. Meldeobliegenheit nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5. Verantwortungsbereich des Versicherten. keine Wiedereinsetzung in die Wochenfrist
Leitsatz (amtlich)
1. Das Erfordernis, die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse innerhalb einer Woche melden zu müssen (§ 49 Abs 1 Nr 5 SGB V) gilt für jede erneute Inanspruchnahme des Krankengeldes, dh auch dann, wenn wegen der Befristung der bisherigen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung über die Weitergewährung von Krankengeld neu zu befinden ist.
2. Die Meldeobliegenheit ist erfüllt, wenn der Versicherte der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit, ohne hierbei an eine bestimmte Form gebunden zu sein, bekannt macht.
3. Das Risiko, dass eine auf dem Postweg übersandte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verloren geht oder außerhalb der Wochenfrist bei der Krankenkasse eingeht, liegt beim Versicherten.
4. Eine Wiedereinsetzung in die Wochenfrist ist nicht möglich.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.06.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 09.06. - 29.06.2018.
Der im Jahr 1963 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Kläger war ab dem 17.04.2018 in seinem Beschäftigungsverhältnis arbeitsunfähig erkrankt. Er erhielt deswegen von seinem Arbeitgeber bis einschließlich zum 28.05.2018 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18.05.2018, mit dem die behandelnde Chirurgin Dr. B. Arbeitsunfähigkeit bis zum 08.06.2018 bescheinigte, ging bei der Beklagten am 28.05.2018 ein. Mit Folgebescheinigungen vom 08.06.2018 und vom 22.06.2018, die bei der Beklagten jeweils am 10.07.2018 eingingen, bescheinigte Dr. B. Arbeitsunfähigkeit bis zum 22.06.2018 bzw. bis zum 29.06.2018.
Mit Bescheid vom 10.07.2018 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 09. - 29.06.2018 ab, da der Anspruch des Klägers in dieser Zeit geruht habe. Die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die über den 08.06.2018 hinaus Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, seien, so die Beklagte begründend, nicht innerhalb einer Woche, sondern erst am 10.07.2018 bei ihr eingegangen.
Hiergegen erhob der Kläger am 20.07.2018 Widerspruch. Er trug vor, dass seine Ehefrau die Krankenscheine unverzüglich nach Erhalt vom Arzt per Post an die Beklagte weitergeleitet habe. Die Krankenscheine seien bei der Beklagten verloren gegangen. Erstmals aufgrund des Telefonanrufs der Ehefrau vom 10.07.2018 habe er den Hinweis erhalten, dass die Krankenscheine zu spät bzw. nicht angekommen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Gewährung von Krankengeld setze u.a. voraus, dass die (fortlaufende) Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse innerhalb von einer Woche zu melden sei. Diese, dem Kläger obliegende Verpflichtung habe dieser verletzt, da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 08. und vom 22.06.2018 erst am 10.07.2018 und damit nach Ablauf der Meldefrist vorgelegt worden seien. Die Gefahr des Nichteingangs oder des nicht rechtzeitigen Eingangs der Meldung trage der Versicherte. Er habe dafür Sorge zu tragen, dass die Meldung die zuständige Krankenkasse rechtzeitig erreiche. Dies habe zur Folge, dass das Ruhen auch dann eingreife, wenn die rechtzeitig zur Post gegebene Meldung dort verloren gehe und der Versicherte unverzüglich nach Kenntnis von dem Verlust die Meldung nachhole.
Bereits am 12.09.2018 hat der Kläger sinngemäß (Untätigkeits-) Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, die er, nachdem der Widerspruchsbescheid am 14.09.2018 zugegangen ist, am 20.09.2018 in eine Anfechtungs- und Leistungsklage umgestellt hat. Zu deren Begründung hat er sein Vorbringen wiederholt und vertieft. Seine Ehefrau habe nicht nur der Beklagten die Krankenscheine unverzüglich nach Erhalt vom Arzt weitergeleitet, sie habe darüber hinaus die Beklagte am 10.07.2018 telefonisch kontaktiert, den Sachverhalt gemeldet und dort erstmals den Hinweis erhalten, dass die Krankschreibungen zu spät bzw. nicht angekommen seien.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid vom 12.09.2018 entgegengetreten. Sie hat eingeräumt, dass nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber mit dem 28.05.2018, der Anspruch auf Krankengeld vom 29.05.2018 bis einschließlich dem 08.06.2018 nicht geruht habe und dem Kläger deswegen zwischenzeitlich für diesen Zeitraum ein Betrag von 802,01 € überwiesen worden sei. Auf Anfrage des SG hat die Beklagte sodann die Dokumentationen ihrer telefonischen Kontakte mit der Ehegattin des Klägers vorgelegt, die am 10.07., 11.07., 12.07. und am 17.07.2018 stattgefunden haben.
Mit Urteil vom 24.06.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründun...