Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlaß eines Verwaltungsaktes während des Berufungsverfahrens (§ 96 SGG). Rechtskraft eines Gerichtsbescheides. Rückforderung irrtümlich weitergezahlter Verletztenrente (§ 50 Abs 2 SGB 10

 

Orientierungssatz

1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl BSG Großer Senat vom 6.10.1994 - GS 1/91 = BSGE 75, 159) ist § 90 SGG auch dann anwendbar, wenn die Behörde den ursprünglich angefochtenen Bescheid nur deshalb durch einen neuen ersetzt, weil der Ursprungsbescheid unter Verletzung der Anhörungspflicht (§ 24 SGB 10) bzw ohne die nach § 45 SGB 10 erforderliche Ermessensausübung zustande gekommen war und deshalb ohne weiteres aufzuheben gewesen wäre.

2. Aus Gründen der Prozeßökonomie ist es gerechtfertigt, bei einem Streit um die Entziehung einer Leistung den Folgebescheid über die Rückforderung von Leistungen zumindest dann einzubeziehen, wenn sich die Rückforderung von Leistungen auf einen Zeitraum bezieht, der nach dem Entziehungszeitpunkt liegt. Die Einbeziehung des Folgebescheides in das Berufungsverfahren steht der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entgegen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659165

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