Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilweise Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung. Verwaltungsfehler. Euro-Umstellung. grob fahrlässige Unkenntnis
Orientierungssatz
Dem Arbeitslosen, dem die Bedeutung des Bemessungsentgeltes für die Berechnung der Arbeitslosenhilfe als langjähriger Leistungsbezieher bekannt sein müsste, ist grob fahrlässige Unkenntnis der teilweisen Rechtswidrigkeit der Bewilligung iS von § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10 vorzuhalten, wenn er trotz in der Vergangenheit stark schwankender Leistungsbezüge und der Vermutung, dass die Leistungserhöhung auf einer Gesetzesänderung beruhen könnte, nicht erkennt, dass das Bemessungsentgelt fehlerhaft fast im Verhältnis von 1:1 auf Euro-Beträge umgestellt wurde.
Nachgehend
Tatbestand
Der Rechtsstreit wird darüber geführt, ob die Beklagte die Bewilligungsentscheidung über Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 1. Januar bis 5. Dezember 2002 teilweise zurücknehmen und von der Klägerin einen Gesamtbetrag von Euro 3034,05 zur Erstattung fordern darf.
Die ... 1973 geborene Klägerin, gelernte Arzthelferin, lebt seit 1995 in eheähnlicher Gemeinschaft mit R L. Sie war nach ihrer im Juni 1994 beendeten Ausbildung zeitweise arbeitslos geblieben und hatte Arbeitslosengeld (Alg) bezogen, dessen Bemessungsentgelt bei der Beendigung des Leistungsbezugs am 6. September 1995 bei wöchentlich DM 270 lag. Vom 7. September 1995 bis 6. März 1997 erwarb sie aus einer Beschäftigung als Verkäuferin mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von etwas über DM 2000 einen neuen Anspruch auf Alg. Sie bezog diese Leistung zunächst vom 14. März bis 30. Juni 1997 (wöchentliches Bemessungsentgelt DM 520, wöchentlicher Leistungssatz A/0 DM 219). Vom 1. Juli bis 30. September 1997 war sie nochmals als Arzthelferin zu einem festen Monatsbrutto von DM 2336 beschäftigt. Ab 1. Oktober 1997 bezog die Klägerin wieder Alg im zuvor genannten Betrag, vom 1. Januar bis 6. März 1998 erhöht auf DM 220,78. Anlässlich des Dynamisierungsstichtags erhöhte sich vom 7. März bis 3. Mai 1998 das wöchentliche Bemessungsentgelt auf DM 530 und der Leistungssatz auf DM 223,44. Vom 4. Mai bis 6. September 1998 nahm sie an einem Abrechnungskurs für Arzthelferinnen teil und erhielt Unterhaltsgeld (Uhg) bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von DM 540 und einem Leistungssatz von DM 226,24. Es folgte vom 7. September bis 25. Oktober 1998 Anschlussunterhaltsgeld (AUhg) nach einer wöchentlichen Bemessung von DM 530 und einem Leistungssatz von DM 223,44. Vom 26. Oktober bis 5. Dezember 1998 wurde der Restanspruch auf Alg bei gleichen Beträgen erschöpft.
Für die anschließende Zeit beantragte die Klägerin erstmals Alhi. Wegen Einkommens des Partners ergaben sich Anrechnungsbeträge. Bei gleichbleibendem Bemessungsentgelt von wöchentlich DM 530 wurde vom 6. bis 31. Dezember 1998 ein wöchentlicher Zahlbetrag von noch DM 80,15, vom 1. Januar bis 21. März 1999 (Ende der Leistungsfortzahlung wegen Krankheit) von DM 83,23 gezahlt. Vom 15. Mai bis 5. Dezember 1999 belief sich dieser auf DM 93,94. Im neuen Bewilligungsabschnitt verblieben vom 6. bis 31. Dezember 1999 bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von DM 520 noch DM 7, vom 1. Januar bis 28. Mai 2000 DM 100,73.
Vom 29. Mai bis 26. November 2000 besuchte die Klägerin wiederum eine Bildungsmaßnahme, für welche Uhg mit wöchentlicher Bemessung von DM 520 und einem Leistungssatz von DM 228,20 bewilligt wurde; ab 1. Juli 2000 erhöhte sich die wöchentliche Bemessung auf DM 570 und der Leistungssatz auf DM 243,04. Vom 27. November bis 30. Dezember 2000 bezog die Klägerin Krankengeld. Vom 31. Dezember 2000 bis 30. März 2001 bestand nochmals Anspruch auf AUhg bei wöchentlicher Bemessung von DM 580 und einem Leistungssatz von zunächst (Dezember 2000) DM 245,70, ab 1. Januar 2001 DM 251,51.
Beim anschließenden Bezug von Alhi ergab sich (Bescheid vom 8. Mai 2001) vom 31. März 2001 bis 5. Dezember 2001 bei einer wöchentlichen Bemessung von DM 520 nach Abzug eines Anrechnungsbetrags von DM 166,53 ein wöchentlicher Zahlbetrag von nur noch DM 38,71. Dieser erhöhte sich für den neuen Bewilligungsabschnitt vom 6. Dezember 2001 bis 5. Dezember 2002 (Bescheid vom 20. Dezember 2001) wegen einer Anrechnung von nur noch DM 101,80 auf (bis 31. Dezember 2001) DM 103,46. Bei der Währungsumstellung zum 1. Januar 2002 übersah das Arbeitsamt Freiburg (ArbA), dass das wöchentliche Bemessungsentgelt von jetzt DM 515 ungekürzt in die neue Währung Euro übernommen wurde. Im Bescheid vom 4. Januar 2002 war nach Abzug eines - zutreffend umgerechneten - Anrechnungsbetrags von Euro 52,05 ein wöchentlicher Zahlbetrag von Euro 115,22 bewilligt. Dieser wurde bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 5. Dezember 2002 gezahlt.
Bei der Bearbeitung des im November 2002 gestellten Fortzahlungsantrags wurde bemerkt, dass seit 1. Januar 2002 der Betrag des Bemessungsentgelts unverändert von DM in Euro übernommen worden war. Mit Schreiben vom 3. D...