Entscheidungsstichwort (Thema)

Untätigkeitsklage. fehlendes Rechtsschutzbedürfnis. Teilhabe am Arbeitsleben. Förderung der beruflichen Weiterbildung. mehrere Anträge. Wechsel des Bildungsziels

 

Orientierungssatz

Zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage, wenn der vor 13 Jahren gestellte Ursprungsantrag auf Förderung einer Umschulungsmaßnahme zum Kommunikationselektroniker durch mehrmaligen Wechsel des konkreten Bildungsziels und entsprechende Förderanträge abgeändert und über die abgeänderten Anträge beschieden wurde.

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Entscheidung der Beklagten über einen Antrag vom 15. Februar 1993 auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtbescheidung dieses Antrags zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage.

Die 1969 geborene Klägerin erlernte von 1988 bis einschließlich August 1991 den Beruf der Erzieherin. Im erlernten Beruf war sie sodann bis Dezember 1991 und nach einer Zeit der Aushilfstätigkeit bei der P von Dezember 1991 bis einschließlich August 1992 nochmals von September 1992 bis einschließlich Januar 1993 als Anerkennungspraktikantin versicherungspflichtig beschäftigt. Daran anschließend folgten - unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 15. Februar 1993 bis zum 11. Dezember 1993, vom 12. Januar 1994 bis zum 17. Mai 1995, vom 7. Februar 1996 bis zum 1. April 1996, vom 21. Oktober 1996 bis 30. April 1997, vom 8. Mai 1998 bis zum 4. Oktober 1998, vom 22. Januar 2001 bis zum 27. Mai 2001 und vom 24. November 2001 bis zum 24. Februar 2002 und der Durchführung einer Reha-Maßnahme vom 13. Dezember 1993 bis zum 11. Januar 1994 - wechselnde Beschäftigungen als Codierkraft bei der P von Juni 1995 bis Februar 1996, Brieffrachtzustellerin von April 1996 bis September 1996, gemeindliche Vollzugsbedienstete bei der Stadt M. von Mai 1997 bis April 1998 und Mitarbeiterin von verschiedenen Callcentern von Oktober 1998 bis Januar 2001, Mai 2001 bis November 2001 und Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2002. Seit dem 1. Juli 2003 bezieht die Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund - vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ≪BfA≫) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, seit 1. Januar 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, derzeit befristet bis 31. Dezember 2009.

Bereits am 15. Februar 1993 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen zur beruflichen Rehabilitation (Umschulung zur Kommunikationselektronikerin). Zur Begründung trug sie vor, eine weitere Arbeit als Erzieherin sei ihr aus gesundheitlichen Gründen - chronische psychische Störungen, Taubheit des linken Obres seit 1982, Augenmuskellähmung links. Schädeltrauma nach einem am 20. Juli 1991 erlittenen Autoauffahrunfall, Schädeltrauma, Halswirbelverschiebung und Wirbelsäulenverschiebung nach einem am 26. September 1992 erlittenen weiteren Autounfall - nicht mehr zumutbar. Zum Beleg ihrer Ausführungen fügte sie mehrere ärztliche Bescheinigungen bei.

Daraufhin wurde die Klägerin arbeitsamtsärztlich untersucht und begutachtet. Im Gutachten vom 15. Juli 1993 führte Dr. M aus, die körperlich sehr zart konstituierte Klägerin sei seelisch vermindert belastbar. Sie sei aber in der Lage, leichte bis mittelschwere Frauenarbeiten vollschichtig zu verrichten, eine psychologische Zusatzbegutachtung sei erforderlich. Die gewünschte Umschulung sei möglich. Die Beklagte leitete den Antrag an die BfA weiter, welche der Klägerin zunächst eine medizinische Rehabilitation bewilligte, welche in der Zeit vom 13. Dezember 1993 bis 11. Januar 1994 durchgeführt wurde. Auf Veranlassung der Beklagten erstellte Dipl.-Psych. R unter dem 23. Juni 1994 ein psychologisches Zusatzgutachten und empfahl eine Kurzerprobung mit anschließender Umschulung für den Elektronikbereich in einem Berufsförderungswerk. Ein Reha-Vorbereitungslehrgang sei erforderlich. Die BfA teilte mit Bescheid vom 8. August 1994 die Kostenübernahme für eine mehrtägige Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk H mit und bewilligte nach dortiger Empfehlung eine sechswöchige Arbeitserprobung, welche schließlich vom 29. April bis 7. Juni 1996 durchgeführt wurde. Im Abschlussbericht wurde ausgeführt, dass die Klägerin an einer schweren neurotischen Störung leide, der angestrebten Umschulung zur Kommunikationselektronikerin könne nicht zugestimmt werden. Daraufhin unterzog sich die Klägerin in der Zeit vom 19. November bis 23. Dezember 1997 auf Veranlassung der BfA einer medizinischen Belastungserprobung im Arbeitstrainings- und Therapiezentrum/Rehabilitationseinrichtung für psychisch Kranke und Behinderte der S H GmbH. Der Abschlussbericht vom 30. Januar 1998 enthielt folgende abschließende Beurteilung und Empfehlung: Die gezeigten Anp...

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