Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Krankenversicherung. Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger. Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis
Orientierungssatz
§ 186 Abs 1 SGB 5 differenziert für den Beginn der Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter nicht danach, ob der Beschäftigte zuvor schon versicherungspflichtig beschäftigt war. Alleinentscheidendes Kriterium ist der Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 10.09.2004 bis 04.11.2004 Mutterschaftsgeld in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Rechtszüge.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ab dem 10.09.2004.
Die 1964 geborene Klägerin war während ihres Vorbereitungsdienstes für das Lehramt am Gymnasium vom 10.09.2002 bis 31.07.2004 Beamtin auf Widerruf des Landes Baden-Württemberg. Im unmittelbaren Anschluss daran übte sie mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung als Aushilfe in der Firma ihres Ehemannes keine Tätigkeit aus. Ab 10.09.2004 - Schuljahrbeginn - ist die Klägerin als Lehrerin beim Oberschulamt T. angestellt.
Zwischen dem 29.07.2004 und 31.07.2004 und vom 10.09.2004 bis 04.11.2004 war die Klägerin vom Schuldienst freigestellt, weil sie ein Kind erwartete bzw. am 09.09.2004 von einer Tochter entbunden wurde (Schreiben des Oberschulamtes vom 04.10.2004). Vom 10.09.2004 bis 04.11.2004 erhielt sie deshalb kein Gehalt vom Landesamt für Besoldung und Versorgung B.-W..
Während der Zeit als Studienreferendarin bis 31.07.2004 war die Klägerin beihilfeberechtigt und privat krankenversichert. In der Zeit vom 01.08.2004 bis 04.11.2004 war sie über ihren Ehemann bei der beigeladenen Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) familienversichert. Seit dem 05.11.2004 ist sie selbst bei der AOK versichert. Die Anmeldung des Oberschulamts T. zur Sozialversicherung zum 10.09.2004 wurde von der AOK verwaltungsintern storniert, da Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraussetze. Dass die Klägerin nicht Mitglied der AOK sei, teilte die Beigeladene mit Schreiben vom 14.10.2004 (nur) dem Landesamt für Besoldung und Versorgung B.-W. mit.
Am 06.01.2005 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Mutterschaftsgeld.
Die Beklagte zog zunächst ein an den Ehemann der Klägerin gerichtetes Schreiben des Sozialministeriums B.-W. bei. Danach vertritt das Sozialministerium die Auffassung, dass dadurch, dass die Beschäftigung am 10.09.2004 tatsächlich nicht aufgenommen und deshalb auch kein Arbeitsentgelt gezahlt worden sei, keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zustande gekommen sei. Letzteres sei aber Grundlage für die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach § 200 Reichsversicherungsordnung (RVO) durch die Krankenkasse. Nach § 13 Abs. 2 und 3 MuSchG bestehe jedoch ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes, d.h. der Beklagten, da die Ehefrau des Klägers während der Schutzfristen des MuSchG von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis gewechselt habe.
Mit Bescheid vom 23.05.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Mutterschaftsgeld ab. Zur Begründung führte sie aus, für die bei ihrem Ehemann ausgeübte geringfügige Beschäftigung habe die Klägerin zwar Anspruch auf Mutterschaftsgeld dem Grunde nach. Das Geld werde aber nicht ausgezahlt, da sie fortlaufend regelmäßiges Arbeitsentgelt für diese Tätigkeit erhalten habe. Bei der Anstellung der Klägerin als Lehrerin beim Oberschulamt T. handele es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Diese führe zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach § 186 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) beginne die Versicherungspflicht mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis selbst dann, wenn die Arbeit wegen eines Beschäftigungsverbotes nach dem MuSchG nicht aufgenommen werden könne. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in diesem Zusammenhang festgestellt, dass eine Mitgliedschaft auch dann zustande komme, wenn die ursprünglich geplante Wiederaufnahme der Arbeit durch ein Beschäftigungsverbot (Mutterschutz) verhindert worden sei (BSG, Urteil vom 10.12.1998, Az.: B 12 KR 7/98 R, Urteil vom 17.02.2004, Az.: B 1 KR 7/02 R). Ab dem 10.09.2004 habe Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 SGB V bestanden. Für die Gewährung von Mutterschaftsgeld sei deshalb die Krankenkasse zuständig.
Ihren dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin unter Beifügung des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft vom 23.02.2005 damit, dass sie während der Schutzfristen nicht ges...