Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinderzuschlag. Vermeidung von Hilfebedürftigkeit. Bedarfsgemeinschaft des Anspruchsstellers -Pflegekinder
Leitsatz (amtlich)
1. Die in § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG genannte Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ist nach der gesetzlichen Systematik allein auf die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft des Anspruchstellers zu beziehen (Anschluss an LSG Celle vom 22.6.2011 - L 13 BK 1/10).
2. Für Pflegekinder besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a Abs 1 S 1 BKGG.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. November 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für zwei im Haushalt des Klägers lebende Pflegekinder.
Der 1959 geborene Kläger lebt mit seiner 1978 geborenen Ehefrau A. E. sowie den (eigenen) Kindern M. (geboren 1994), C.-L. (geboren 1998), G. (geboren 2001) und L.-M. (geboren 2004) in häuslicher Bedarfsgemeinschaft. Am 6. März 2008 nahmen der Kläger und seine Frau die 2004 geborenen Kinder L. und R. F. als (Vollzeit-) Pflegekinder in ihren Haushalt auf. Die Kinder verblieben dort bis Ende Dezember 2008; am 1. Januar 2009 kehrten sie zu ihrer leiblichen Mutter zurück.
Der Kläger hatte bereits für die Monate Februar und Mai 2008 einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG bezogen (Bewilligungsbescheid vom 7. Juni 2008); für die Monate März und April 2008 sowie für die Zeit ab Juni 2008 war der Antrag auf Kinderzuschlag mit Bescheid vom 6. Juni 2008 wegen übersteigenden Einkommens abgelehnt worden. Am 24. September 2008 beantragte der Kläger unter Hinweis auf eine erfolgte Gesetzesänderung erneut die Gewährung eines Kinderzuschlags; die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien unverändert. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, das zu berücksichtigende Einkommen betrage 1.659,23 € und übersteige damit den Bedarf (1.538,56 €). Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 21. Oktober 2008 Widerspruch. Er trug vor, die Angaben im angefochtenen Bescheid könne er nicht nachvollziehen; eine Berechnung des Einkommens sei dem Bescheid nicht beigefügt gewesen. Mit (Teil-) Abhilfebescheid vom 23. Oktober 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Monate Oktober 2008 bis Februar 2009 einen Kinderzuschlag für die Kinder M., C.-L., G. und L.-M. in Höhe von insgesamt 218,00 € monatlich. Die Bewilligung erfolge unter Vorbehalt; dem Widerspruch sei damit in vollem Umfang abgeholfen. Wegen geänderter Einkommensverhältnisse berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 5. Februar 2009 den Kinderzuschlag für die Monate September bis Dezember 2008 neu und bewilligte die Leistungen (für die vier leiblichen Kinder) endgültig. Für den Monat September ergab sich nunmehr ein Zuschlag in Höhe von 329,00 €, für Oktober 2008 in Höhe von 318,00 € und für Dezember 2008 in Höhe von 342,00 €. Für den Monat November 2008 ergab sich hingegen kein Leistungsanspruch. In der Folge rügte der Kläger, die Pflegekinder L. und R. F. seien bei der Berechnung nach wie vor unberücksichtigt geblieben. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe nur für Kinder, die mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft lebten; dies sei bei Pflegekindern nicht der Fall.
Mit der am 27. April 2009 beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, entgegen der Ansicht der Beklagten dürften Pflegekinder nicht aus dem Anwendungsbereich des § 6a BKGG ausgenommen werden. Die entgegenstehende Rechtsauffassung der Beklagten sei mit der Gesetzesbegründung nicht vereinbar und widerspreche der zu dieser Frage in der Literatur vertretenen Rechtsansicht. Mit Urteil vom 17. November 2009 hat sich das SG dieser Auffassung angeschlossen und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 16. Oktober 2008, geändert durch Bescheide vom 23. Oktober 2008 und vom 5. Februar 2009, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2009 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für die Kinder L. und R. zu gewähren. In den Entscheidungsgründen hat das SG ausgeführt, maßgeblich für die Anspruchsberechtigung nach § 6a BKGG sei allein das Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz. Ein solcher Anspruch sei bei den Pflegekindern des Klägers gegeben. Unerheblich sei hingegen, dass diese nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört hätten.
Gegen das ihr gegen Empfangsbekenntnis am 24. Februar 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunkts am 11. März 2011 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie vertritt unter Hinweis auf ihre in...