Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. haftungsbegründende Kausalität. Anlageleiden. Gelegenheitsursache. bestandskräftige Feststellung von Unfallfolgen durch Unfallversicherungsträger. keine Tatbestandswirkung über den anerkannten Zeitraum hinaus. Gelenkinstabilität. Umknicken im Sprunggelenk bei betrieblich bedingtem Gehen
Leitsatz (amtlich)
Kommt es aufgrund einer anlagebedingten Gelenkinstabilität zum Umknicken im Sprunggelenk beim betrieblich bedingten Gehen, erfüllt die normale Fortbewegung ohne Hinzutreten sonstiger äußerer Einflüsse nicht das Merkmal eines von außen einwirkenden Ereignisses (Anschluss an LSG Stuttgart vom 26.1.2009 - L 1 U 3612/08 = UV-Recht Aktuell 2009, 258).
Soweit der Unfallversicherungsträger trotz Annahme einer Gelegenheitsursache Gesundheitsstörungen als Unfallfolge festgestellt hat, die bei einer Distorsion vergleichbarer Intensität ohne Vorerkrankung fiktiv nach allgemeiner unfallmedizinischer Erfahrung aufgetreten wären, entfaltet die Bestandskraft dieser Entscheidung keine Tatbestandswirkung für die begehrte Feststellung als Unfallfolge des über den anerkannten Zeitraum hinaus unverändert fortbestehenden Krankheitszustandes.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob nach dem 02.09.2006 bestehende Gesundheitsstörungen am linken Sprunggelenk der Klägerin Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 03.08.2006 sind.
Die Klägerin ist als Pharmareferentin im Außendienst tätig. Während dieser Tätigkeit knickte sie am 03.08.2006 auf unebenem Gelände eines Parkplatzes im linken Sprunggelenk um und zog sich hierbei eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks zu. Am 07.08.2006 suchte sie den Durchgangsarzt auf, der als Befund eine Schwellung des linken oberen Sprunggelenks, ventrale und laterale Instabilität, Supinationsschmerz und als Befund einer Arthrosonographie oedematöse Auftreibung der ventralen Kapsel erhob und eine Distorsion des linken Sprunggelenks diagnostizierte (Durchgangsarztbericht von 08.08.2006). Eine Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Sprunggelenks am 16.08.2006 ergab einen Zustand nach Ruptur des anterioren fibulotalaren Ligaments und eine fibularseitige Ruptur im ansatznahen Abschnitt des fibulocalcanearen Ligaments, ein Knochenmarkkontusionsödemareal an der medialen Schulter der Trochlea tali (Sprungbeinrolle) sowie einen leichtgradig ausgebildeten Erguss im oberen Sprunggelenk und eine leichtgradige Ergussbildung in der Sehnenscheide der Peronaeussehne (Befundbericht von vom 17.08.2006). Bei der Nachuntersuchung am 11.09.2006 beschrieb Dr. D. eine persistierende synoviale Reizung und verneinte Arbeitsunfähigkeit (Nachschaubericht von Dr. D. vom 27.10.2006). Arbeitsunfähigkeit bestand vom 08.08. bis 09.08.2006, vom 16.08. bis 18.08.2006 und vom 22.08. bis 01.09.2006 (Mitteilung des Arbeitgebers vom 25.10.2006).
Der Arbeitgeber der Klägerin zeigte telefonisch deren Wiedererkrankung mit Arbeitsunfähigkeit ab 17.01.2007 bei der Beklagten an. Die Klägerin war bei Dr. D. (Nachschauberichte von Dr. D. vom 26.02. und 01.03.2007, Befundberichte vom 12.05. und 09.05.2007) und im Klinikum F. wegen fortbestehender Schmerzen des linken Sprunggelenks behandelt worden. Während der stationären Behandlung vom 06.02. bis 09.02.2007 im Klinikum unter der Diagnose: “obere Sprunggelenkarthrose mit Chondromalazie IV mediale Talusschulter und Innenknöchel-Talusgelenk, Chondromalazie III der Tibia ventralseitig lateral mit deutlicher Spornbildung an der ventralen Tibiakante des Gelenkknorpels„ wurde am 06.02.2007 eine Arthroskopie durchgeführt. Als intraoperativer Befund wurde ein erheblicher Knorpelaufbrauch des medialen Sprunggelenkspalts mit freiliegendem Knochen an der medialen Talusschulter erhoben (Zwischenbericht vom 02.02.2007 und Entlassungsbericht vom 07.02.2007 des Klinikums F.). Durch Dr. M. wurden jeweils MRT-Befunde am 23.01. und 12.09.2007 erhoben (Befundberichte vom 26.01.2007 und 13.09.2007). Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestand durchgehend. Im Mai 2007 unternahm die Klägerin bei fortbestehender Schwellneigung im linken Sprunggelenk auf Vorschlag von Dr. D. einen - vollschichtigen - Arbeitsversuch (Bericht Dr. D. vom 12.05.2007). Die Beklagte zahlte Verletztengeld bis 30.04.2007. Im Nachschaubericht von Dr. D. vom 17.09.2007 wird Arbeitsfähigkeit bescheinigt und eine vorläufige Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von über 20 v.H. angenommen.
Die Beklagte zog Unterlagen über früher geltend gemachte Arbeitsunfälle der Klägerin bei, u.a. die Angaben der Klägerin vom 09.04.1984 zu einem Arbeitsunfall am 05.12.1983, bei dem es zu einer Sprunggelenksluxation und Bänderriss gekommen sei, und die ärztliche Bescheinigung von Dr. M. vom 07.03.1997 mit der Diagnose eines Zustands nach Außenbandruptur des linken obere...